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1) Die neue Taxe tritt mit dem 1. November d. J. in Wirksamkeit.
2) Bei allen Arzneimitteln, bei welchen die Tare nach verschiedenen Gewichts-Mengen
festgesetzt ist, gilt die Tare der kleineren Gewichtsstufe nur bis zum Preise der Hälfte der
nächst höheren Gewichtsmenge. Der Pfund-Unzen= Drachmen= Serupel-Preis tritt daher ein
von dem halben Pfund, der halben Unze, der halben Drachme oder dem halben Serupel an, so wie
überhaupt sobald der Tarpreis des Mehrfachen der kleineren Gewichtsmenge den Preis der
bälftigen nächst höheren Gewichtsstufe erreicht, so z. B. wenn der Tarpreis der Unze 10 kr.
der Drachme 3 kr. ist, so sind 3 Drachmen wie 4 Drachmen zu 8 kr., 6 Drachmen zu 12 kw.
zu berechnen; wenn die Tare für 2 Gran 1 kr., für den Serupel 8 kr. beträgt, so sind
8 Gran so wie 10 Gran zu 4 kr., 12 Gran zu 5 kr. und 15 Gran zu 0 kr. zu berechnen.
3) Die bestehende Verfügung speeificirter Taxirung der Arzneimittel auf den Recepten
ist streng einzuhalten.
4) Die Tare setzt durchweg den Vorschriften der Pharmacopöe entsprechende und den-
selben gemäß bereitete Arzneimittel voraus.
5) Wenn von einem Arzte ein nicht in der Tare stehendes Arzneimittel verord“
net werden sollte, so ist der Preis desselben bei einer Drogue unter Benützung der Preis-
listen guter Material-Handlungen nach dem Taxpreis ähnlicher Droguen, bei einem zube-
reiteten Arzneimittel nach Analogie von taxirten, nach Bereitung und Zusammensetzung ganz
ähnlichen Präparaten zu bestimmen. 4
6) Bei Arznei-Lieferungen auf Rechnung Peentlicher Kassen an öffentliche Anstalten oder
für Epidemien findet bei größeren Zahlungen von wenigstens 50 fl., unter der Voraussetzung
baarer Bezahlung, ein Abzug von 10 Procent Statt.
Die Ministerial-Verfügung vom 23. Juli 1831 (Reg. Blatt S. 305), die Arzneitare be-
treffend, wird außer Wirksamkeit gesetzt.
Die Behörden paben über genauer Befolgung obiger Bestimmungen mit Ernst zu
wachen.
Stuttgart den 27. Oktober 1847.
Schlayer.