Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

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C) Taxe der Gefaße. 
Grüne Gläser sammt Kork und Tektur 
bis zu 6 Unzen 2 kr. 
über 6 — — 8 — 3 kr. 
— 8 — — 12 — 4kr. 
— 12 — — 18 — 0 kr. 
— 18 — — 24 — Slkr. 
Weiße Gläser, wenn sie verlangt werden, werden um die Hälfte höher berechnet. 
Wenn den Gläsern ein Ueberzug von schwarzem Papier oder ein schwarzer Anstrich 
beizugeben ist, so werden dafür berechnet 2 kr. 
Thönerne Töpfe bis zu 2 Unzen 2kr. 
über 2 — — 4 — 3kr. 
— 4— — 8 — 4kr. 
— 8 — — 12 — 0 kr. 
— 12 — — 24 — 8kr. 
Für Porcellantspfe bis auf 4 Unzen Inhalt wird der doppelte Werth der thönernen, 
größere Porcellantöpfe werden nach dem Ankaufspreise berechnet. 
Papp-Schachteln bis zu 1 Unze 2 kr. 
über 1 — — 11 Unzen L 
— 14 — — 3 — 4kr. 
— 3— — 6 — 6 kr. 
Convolut-Capseln, wenn sie verlangt werden, sind zu berechnen 
bis zu einschließlich 8 Pulvern mit 3 kr. 
über 8.— — — 16 — — kr. 
— 16 — — — 24 — — ökr. 
Feine Convolut-Capseln sind Lurusartikel und es findet dafür keine höhere Anrech- 
nung statt. 
Für die vorschriftmäßige Umwicklung, Signirung, Versteglung der schwarzen Capsel 
für Arsenik sind zu berechnen 3 kr. 
  
  
Erdruckt seiG. asselbink.
	        
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