4 Einleitung. $ 1. Grundbegriffe.
a. Schäden, deren Ursache ein Krieg ist, können sowohl die
Person, wie deren Vermögen treffen. Solche Belastungen können
ferner beruhen auf Auflagen des Staates für Kriegszwecke und
auf sonstigen Gründen.
l. Der Staat verlangt für Kriegszwecke von seinen Untertanen
in Verfolg der ihm obliegenden Wehrpflicht zunächst gewisse persönliche
Leistungen. Diese führen die schwersten Schädigungen
der Betroffenen herbei. Man hat sie aber schon seit längerer Zeit
aus dem Begriff der Kriegsschäden ausgeschieden, dem Sonderbegriff
der „Militärdienstschäden“ unterstellt und unter dem Schlagwort
„Versorgung“ (Offizier-, Mannschafts-, Hinterbliebenenversorgung)
besonders geordnet. In neuester Zeit ist neben die Militärpflicht
die Zivildienstpflicht getreten. Auch die bei Erfüllung
dieser Pflicht erlittenen Schäden sind — als „Zivildienst.
schäden‘“ — einer besonderen rechtlichen Behandlung unterworfen
worden, und daher aus dem allgemeinen Begriff der Kriegsschäden .
auszusondern.’s)
Ferner ist auch von den durch den Krieg herbeigeführten
Vermögensbeeinträchtigungen ein erheblicher Teil aus dem Begriff
der Kriegsschäden auszuscheiden, nämlich diejenigen, die auf Militärhoheitsakten
für die Zwecke der Kriegsführung beruhen.
Kraft seiner Militärhoheit „belastet“ der Staat seine Untertanen für
Kriegszwecke. Er legt ihnen „Militärlasten‘) für die bewaffnete
Macht söwohl im Frieden wie im Kriege auf. Diejenigen Militärlasten,
die der Staat in Kriegszeiten für Kriegszwecke seinen Untertanen
aufbürdet, werden als „Kriegslasten‘ bezeichnet. Diese
sind ganz verschiedener Art, zB. Lieferungen, Ausfuhrverbote, Verkehrebeschränkungen,
Erschwerungen in der Verwendung gewisser
Vermögensbestandteile, Höchstpreise. Die wichtigsten dieser Kriegslasten
sind die „Kriegsleistungen“, d. h. Leistungspflichten
für Kriegszwecke auf Anforderung der Staatsbehörden für die Bedürfnisse
der eigenen (oder verbündeten, unten S. 16) Heere.
Auch die vom Staat auferlegte Last führt, soweit sie das Vermögen
trifft, eine Vermögenseinbuße herbei, und insofern könnte
man auch die Kriegslasten als eine Art der Kriegsschäden bezeichnen,
wie dies auch wirklich gelegentlich geschehen ist.) Zwischen diesen
beiden Arten der Vermögensbeeinträchtigung als Folge von Kriegsereignissen
besteht jedoch ein grundlegender Unterschied, der die
strenge Auseinanderhaltung beider Begriffe fordert: die staatlich
Kriegslast trifft alle ihr Unterworfenen grundsätzlich
gleichmäßig, der Kriegsschaden trifft sie ungleich,
und gerade wegen dieser, als ungerecht empfundenen Zufälligkeit
%2a) Anders anscheinend Zalman S. 15.
3) Vgl. Laband, Staatsrecht d. Deutsch. Reichs (IV, 254): „gesetzliche
Verpflichtungen zu Vermögensleistungen für die bewaffnete Macht“. Ferner Geor;
Meyer-Dochow, Verwaltungsrecht I, 5688; Otto Mayer, Verwaltungsrecht L
266; Otto Hirsch, Gesetz über die Kriegsleistungen S. 84
4) Vgl. zB. Ernst August Haus, Beiträge 18. Richtig unterscheidet dagegen
H. A. Zachariäd, Deutsches Staats- und Bundesrecht Abt. III S. 208 I