Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

4  Erstes  Buch.  Entstehung  des  heutigen  Deutschen  Reiches.

§  2.  Die  Auflösung  des  Deutschen  Reiches  und  der  Rheinbund.

Die  Schwierigkeit,  Gesetze  des  Deutschen  Reiches  zu  Stande  zu  bringen,  der
Mangel  jeder  Executivgewalt,  die  emporsteigende  Macht  einzelner  Landesherren
(namentlich  der  preußischen  Könige),  die  Bündnisse,  welche  von  Reichsmitgliedern
ohne  Rücksicht  auf  die  Reichsverfassung  mit  dem  Auslande  sogar  gegen  Kaiser  und
Reich  (z.  B.  Bayern  und  Kurköln  mit  Frankreich  im  spanischen  Erbfolgekriege  und
Bayern  bei  der  Thronbesteigung  der  österreichischen  Kaiserin  Maria  Therefia,  ferner
Preußen  1740  mit  Frankreich,  später  mit  England),  die  Kriege,  welche  Reichsstände
gegen  das  Reichsoberhaupt  führten  (namentlich  die  schlesischen  Kriege),  beseitigten
die  Macht  und  das  Ansehen  des  Deutschen  Reiches  fast  vollständig.  Seinen  letzten
Krieg  führte  das  Reich  vom  J.1792  ab  mit  Oesterreich  und  Preußen  gemeinschaftlich
  gegen  Frankreich.  Im  J.  1795  schloß  Preußen  zu  Basel  für  sich  und  Norddeutschland
  ohne  Rücksicht  auf  das  Deutsche  Reich  Frieden  mit  Frankreich.  Der
Krieg  wurde  im  Uebrigen  nach  den  Siegen  Moreau's  in  Deutschland  und  Napoleon's
  in  Italien  beendet  durch  den  Frieden  zu  Lunéville  vom  9.  Februar  1801,
welchen  die  Reichsversammlung  am  7.  März  1801  genehmigte.  In  diesem  Frieden
wurden  sämmtliche  auf  dem  linken  Rheinufer  gelegenen  deutschen  Länder  an  Frankreich
  abgetreten,  und  sollte  fortan  der  „Thalweg"  des  Rheins  die  Grenze  zwischen
der  französischen  Republik  und  dem  Deutschen  Reiche  bilden.  Das  Deutsche  Reich
vollte  gehalten  sein:  „de  donner  aux  princes  héréditaires  (also  nicht  den  geistlichen),
qui  se  trouvent  dépossédés  à  la  rive  gauche  du  Rhin  un  dédommagement,  qui  sera
pris  de  son  sein  du  dit  Empire."“  Die  Festsetzung  dieser  Entschädigungen  wie  die
für  die  Herrscher  von  Toskana  und  Modena  erfolgte  durch  den  unter  eingreifender
Mitwirkung  Frankreichs  zu  Stande  gekommenen  Reichs-Deputationshauptschluß
(jüngsten  Reichsschluß)  vom  25.  Februar  1808  —  bestätigt,  abgesehen  von  jenem
§  32  über  Stimmenvertheilung  im  Reichstage,  durch  kaiserliches  Commissionsdecret
vom  27.  April  1803  und  dadurch  Reichsgrundgesetz.  Die  Kurwürden  von  Köln
und  Trier  wurden  aufgehoben,  die  Kur  (wie  der  erzbischöfliche  Stuhl)  von  Mainz
auf  Regensburg  übertragen.  Dagegen  wurden  vier  neue  Kurwürden  geschaffen,
nämlich  für  den  Herzog  von  Württemberg,  den  Markgrafen  von  Baden,  den  Landgrafen
  von  Hefsen-Cassel  und  den  Großherzog  von  Toskana,  welcher  das  Erzbisthum
Salzburg  erhalten  hatte.  Im  Fürstenrathe  wurden  alle  geistlichen  Stimmen  mit
Ausnahme  der  des  Kurfürsten-Erzkanzlers  (Regensburg),  des  Hoch=  und  Deutschmeisters
  und  des  Johannitermeisters  auf  diejenigen  weltlichen  Fürsten  übertragen,
welchen  die  nunmehr  säcularifirten  Gebiete  zur  freien  und  vollen  Disposition  überwiesen
  wurden.  Sechzehn  linksrheinische  Stimmen  und  die  beiden  Prälatenbänke
fielen  fort,  so  daß  die  Stimmenzahl  im  Fürstenrath  von  100  auf  82  zurückging.
Alle  freien  Reichsstädte  wurden  bis  auf  Augsburg,  Nürnberg,  Frankfurt,  Hamburg,
Lübeck  und  Bremen  mediatifirt.

Im  Jahre  1805  fochten  die  süddeutschen  Staaten  mit  Frankreich  gegen  Oesterreich.
  Im  Frieden  zu  Preßburg  am  26.  December  1805  wurde  bestimmt,  daß
die  französischen  Bundesgenossen  in  ihren  Besitzungen  genießen  sollten  „la  plénitude
  de  la  Souverainetc  et  de  tous  les  droits,  qui  en  dérivent  ainsi  et  de
la  möme  manieère  qu'en  jouissent  —  I’Empereur  d’Allemagne  et  d’'Autriche  et  —
le  Roi  de  Prusse  sur  leurs  Etats  allemands.“  Am  12.  Juli  1806  wurde  zu
Paris  die  Rheinbundacte  vollzogen:  1.  durch  Bayern,  2.  Württemberg,  83.  den  Kurerzkanzler
  (Fürst-Primas),  4.  Baden,  5.  Großherzogthum  Berg,  6.  Hessen-Darmstadt,
  7.  Nassau-Usingen,  8.  Nassau-Weilburg,  9.  Hohenzollern-Hechingen,  10.  Hohenzollern-Sigmaringen,
  11.  Salm-Salm,  12.  Salm-Kyrburg,  13.  Isenburg-Birstein,
14.  Arenberg,  15.  von  der  Leyen,  16.  Liechtenstein  1.  Die  Mitglieder  des  Rheinbundes

 

 

1  Auf  Grund  der  Rheinbundsacte  wurden  und  Johanniterordens  und  sämmtliche  ritterdie
  Länder  von  72  reichsständischen  Fürsten  und  chaftlichen  Gebiete  den  Staaten  der  Rheinbunds-Grafen,
  die  Reichsstädte  Nürnberg  und  Frank=  fürsten  einverleibt.
furt,  die  Territorien  und  Besitzungen  des  Deutschen