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den Lieutenant Lenz des achten zu dem ersten,
— — Arlt der Garnisons-Compagnien, und
Weissert des zweiten zu vem siebenten Infanterie-Regiment versetzt.
Vermöge höchster Entschließung vom 10. d. M. baben Höchstvieselben den I#r.
Breit in Wien zum Assistenzarzt der geburtshülflichen Klinik in Tübingen in der Stellung
eines außerordentlichen Professers der Universität gnädigst ernannt, ferner
die erledigte evangelische Pfarrei Oeschelbronn, Dekanats Herrenberg, dem Pfarrer
Schuh in Frommern, Dekanats Balingen,
die erledigte evangelische Pfarrei Massenbach, Dekanats Brackenbeim, dem Pfarrverweser
Glauner in Fürfeld, Dekanats Heilbronn, und
vie erledigte Präreptorsstelle in Sulz dem Präceptor Knoll in Nagold Znädigst über-
tragen.
II. Verfügungen der Departements.
A) Der Departements der Justiz und des Innern.
Der Ministerien der Justiz und des Innern.
Verfügung, betreffend die Zehrungs-Vergütung der Gemeindediener bei Verrichtungen in
entfernteren Theilen der Gemeinde-Markung oder in Gemeinde-Parzellen.
Zu Vervollständigung des 8. 13 der K. Verordnung vom 22. Februar 1841, betreffend
die Taggelder, Diäten und Reisekosten der Amtskörperschafts= und Gemeindediener, wird mit
böchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät vom 26. v. M. verfügt:
Die Ortsvorsteher und Gemeinderäthe erhalten bei Verrichtungen, für welche Taggelder
passirlich sind, wenn dieselben außerhalb des Wohnorts, aber innerbalb des Gemeindebezirks
vorgenommen werden, und die Entfernung des Orts der amtlichen Verhandlung nicht unter
einer halben Stunde beträgt, auch die nothwendige Abwesenheit von Haus zum wenigsten
6 Stunden dauert, neben dem Taggelde eine Zehrungs-Vergütung von vierundzwanzig
Kreuzern für den Tag.
Sämmtliche Staats= und Gemeinde-Behörden haben sich nach dieser Bestimmung zu
achten.
Stuttgart den 2. Februar 1847.
Prieser. Schlaper.