Full text : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

8  182.  Verfahren  vor  dem  Grundbuchamt.  Grundakten.  55

3.  Steht  einem  Antrage  ein  Hindernis  entgegen,  das  möglicherweise  gehoben
  werden  kann,  so  darf  das  Grundbuchamt,  statt  den  Antrag  abzulehnen,
nach  freiem  Ermessen  eine  Frist  bestimmen,  binnen  deren  das  Hindernis  zu
beseitigen  ist;  gehn  während  des  Laufs  dieser  Frist  andre  Anträge  ein,  die
das  nämliche  Recht  betreffen,  so  ist,  um  jenem  ersten  Antrage  den  Vorrang  zu
wahren,  zu  dessen  Gunsten  von  Amts  wegen  eine  Vormerkung  oder  ein  Widerspruch
  einzutragen  (RrOrdn.  18).13

Beispiel.  A.  bewilligt  und  beantragt  als  Bevollmächtigter  des  Hypothekengläubigers  B.
die  Umschreibung  der  Hypothek  des  B.  auf  C.;  das  Grundbuchamt  beanstandet  den  Antrag,
well  die  Vollmacht  des  B.  auf  A.  nicht  beglaubigt  sei,  und  gibt  dem  A.  auf,  eine  gehörige
Vollmacht  binnen  14  Tagen  nachzubringen;  gleich  darauf  beantragt  ein  Gläubiger  des  B.,
die  Pfändung  der  Hypothek  einzutragen.  Hier  muß  das  Grundbuchamt  letzterem  Antrage
stattgeben,  hat  aber  zuvor  den  etwaigen  Anspruch  C.s  auf  Üübertragung  der  Hypothek  vorzumerken.


4.  Jede  Eintragung  ist  dem  Grundstückseigentümer,  dem  Antragsteller  und  den  sonstigen
Beteiligten  von  Amts  wegen  mitzuteilen  (Rer  rdn.  55;  RGes.  v.  14.  Juli  1905).

VII.  Die  Eintragungsbewilligungen,  Eintragungsanträge  und  sonstigen  Urkunden,
  die  nach  den  vorstehenden  Regeln  Voraussetzung  einer  Eintragung
sind,  werden  nicht  etwa  wörtlich  im  Grundbuch  wiedergegeben,  da  sonst  dessen
Ülbersichtlichkeit  empfindlich  beeinträchtigt  werden  würde:  vielmehr  kommt  nur
das  schließliche  juristische  Ergebnis  aller  dieser  Urkunden  ins  Grundbuch,  zu
einer  möglichst  knappen,  natürlich  vom  Grundbuchbeamten  zu  unterschreibenden
Formel  verdichtet  (RörOrdn.  45).  Die  Urkunden  selbst  aber  werden  vom
Grundbuchamt  als  Anhang  zum  Grundbuch,  in  Urschrift  oder  beglaubigter  Abschrift,
  aufbewahrt  (Rr  Ordn.  9,  94).  In  Preußen  wird  zu  diesem  Zweck  für
jedes  Grundbuchblatt  ein  besondres  Urkundenbuch  gebildet,  die  sog.  Grundakten,
  derart,  daß  für  sämtliche  Eintragungen,  die  auf  dem  Grundbuchblatt
erfolgen,  die  zugehörigen  Urkunden  in  diesen  Grundakten  als  Belege  zu  finden
sein  müssen;  zweckmäßigerweise  wird  den  Grundakten  eine  Abschrift  des  Grundbuchblatts,
  die  sog.  Tabelle,  vorgeheftet  (s.  pr.  Gr  Min  Verf.  34).

VIII.  Das  Grundbuch  und  die  Grundakten  sind  öffentlich.  Doch  ist
die  Offentlichkeit  keine  unbeschränkte,  gilt  vielmehr  nur  zugunsten  dessen,  „der
ein  berechtigtes  Interesse  darlegt"  (.  REr  Ordn.  11,  93,  94).  Wann  dies
der  Fall  ist,  bestimmt  das  Grundbuchamt  nach  freiem  Ermessen.

Die  Tatsache,  daß  jemand  sich  für  ein  Grundstück  „interessiert“,  weil  er  es  kaufen  will,
genügt  jedenfalls  erst  dann,  wenn  feststeht,  daß  auch  der  Eigentümer  zum  Verkauf  an  ihn
bereit  ist.  Ebenso  hat,  wer  an  einem  Grundstück  eine  Hypothek  zu  erwerben  gedenkt,  ein
eberechtigtes“  Interesse  erst  dann,  wenn  der  Eigentümer  die  Hypothek  gewähren  oder  der
bisherige  Gläubiger  sie  abtreten  will  oder  muß.  —  Die  Offentlichkeit  des  Grundbuchs  besteht
nicht  wie  die  des  Vereins=  und  Handelsregisters  darin,  daß  die  Eintragungen  in  den  Zeitungen

bekannt  gemacht  werden,  sondern  darin,  daß  der  Berechtigte  die  Einsicht  in  das  Grundbuch
und  die  Erteilung  von  Abschriften  fordern  darf.

)  MNG.  55  S.  340,  60  S.  392,  62  S.  376.