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tern, baben Seine Königliche Majestät vermoge höchster Entschließung vom 17.
d. M. gnädigst zu genehmigen geruht, daß für den Sommer 1847 die Summe von fünf-
bundert Gulden zu Preisen an Flachs-Erzeuger unter nachstehenden Bestimmungen aus der
Staatskasse ausgesetzt werde:
1) Die Prämien sollen an solche Flachs-Erzeuger gegeben werden, welche einen aus
Rigacr-Saamen in erster oder zweiter Abskammung gewachsenen, starken, langen, von Un-
kraut rein gehaltenen, zu rechter Zeit gerauften und tadellos getrockneten Flachs bervorge-
bracht, und im Zustande abgeriffelter Stengel an die Flachsbereitungsanstalt zu Hohenheim
gegen den laufenden Preis, der sich zwischen 3 fl. und 37 fl. pr. 104 Pfund völlig guter
Waare belaufen wird, verkauft haben werden. Für jeden auf diese Weise gelieferten Cent-
ner Flachsstengel wird neben dem ebengenannten Kaufspreis eine Prämie von I fl. gereicht.
2) Da jedoch die Rücksicht auf die nöthige Beschränkung der Verwaltungskosten nicht zu-
läßt, daß von der Flachsbereitungs-Anstalt allzu kleine Parthien und in Orten, die von ein-
ander zu entlegen sinr, eingekauft werden, so können nur diejenigen Flachs-Erzeuger bei dem
Einkauf und bei der Preis-Vertheilung berücksichtigt werden, welche entweder für sich allein,
oder in Gemcinschaft mit andern Einwohnern ihres Orts, im Ganzen mindestens 25 Cent-
ner Flachsstengel abzuliefern im Stande sinv.
3) Bei einer über den Betrag der ausgesetzten Prämien binausgehenden Concurrenz
wird denjenigen Ortschaften der Vorzug zugesichert, woselbst die größeren Quantitäten und
die besten Qualitäten an Flachs gefunden werden.
1) Die Anmeldung zur Preisbewerbung hat bei den betreffenden Orts-Vorstehern bis
zum 15. Mai d. J., unter namentlicher Angabe der zu diesem Behufe mit Flachs-Anstalten
bestellten Aecker zu geschehen. Die Ortsvorsteher werden aufgefordert, sich von der Richtig-
keit der geschehenen Saat, von der Größe der angemeldeten Flachs-Accker und von dem
guten Stande des Flachses in der zweiten Hälfte des Mai zu überzeugen und über alle diese
Umstärde, so wie über den muthmaßlichen Zeitpunkt der Erndte spätestens bis 1. Juni der
Instituts-Direction in Hohenheim Anzeige zu machen, welche sofort das Weitere wegen Be-
sichtigung des Flachses, wegen des Preises und der Uebernahme nach der Erndte bestimmen wird.
Die Bezirkspolizciämter und die Orts-Vorsteher in denjenigen Gegenden und Orten, in
welchen der Flachsbau von Bedeutung ist, haben dafür zu sorgen, daß die vorstehende Preise-
Aussetzung unter den Landwirthen gehörig bekannt gemacht wird.
Stuttgart den 18. Februar 1847. Schlayer.