Vereinbarung über gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse. 117
IV. Befreiung von dem allgemein verbindlichen Freihandzeichenunterricht
zugunsten der Teilnahme an dem wahlfreien Linearzeichenunterricht
darf nur in dem Falle, den der Runderlaß vom 20. Juli
1904 — U I 1985 — (Zentralblatt 1904, S. 493) vorsieht, und
auch in diesem Falle nur dann bewilligt werden, wenn der Schüler
sowohl den Unterricht in der darstellenden Geometrie usw. als auch
den in der malerischen Perspektive usw. besucht.
Der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten.
(gez.) Holle.
An
die Königlichen Provinzial = Schulkollegien.
U II 2744. U IV.
Vereinbarung der Bundesregierungen über die gegenseitige
Anerkennung der Reifezeugnisse.
Die Bundesregierungen sind übereingekommen, für die gegenseitige
Anerkennung der Reifezeugnisse, welche Angehörige des Deutschen
Reichs an öffentlichen deutschen Gymnasien, Realgymnasien und Oberrealschulen
nach Abschluß des ganzen Lehrganges erwerben, fortan
folgende Grundsätze zu befolgen:
1. Die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse erstreckt sich
nur auf diejenigen oben bezeichneten höheren Schulen (Vollanstalten),
bei denen folgende Bedingungen erfüllt werden:
a) Die gesamte Lehrdauer beträgt mindestens neun Jahre; die
Aufnahme in die unterste Klasse erfolgt in der Regel nicht vor der
Vollendung des neunten Lebensjahres.
b) Allgemein verbindliche Lehrfächer sind in der obersten Klasse
aller drei Schularten: Religionslehre, Deutsch, Geschichte, Erdkunde,
Mathematik und Naturkunde, ferner
bei den Gymnasien: Lateinisch, Griechisch und Französisch oder
Englisch,
bei den Realgymnasien und Oberrealschulen: Französisch, Englisch
und Zeichnen, außerdem bei den Realgymnasien: Lateinisch.
Für die bei den drei Schularten am Schlusse des ganzen Lehrganges
in den einzelnen allgemein verbindlichen Lehrfächern zu erfüllenden
Zielforderungen gelten als Mindestmaß im wesentlichen die
aus den preußischen Lehrplänen für die höheren Schulen von 1901
sich ergebenden Lehrziele.