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3. den Unterstützungswohnsitz und das Recht auf
Armenunterstützung. Früher war das anders; gleichviel ob
jemand 2, 4, 6, 8 Jahre in einem Orte wohnte, immer war und
blieb er heimatberechtigt (so sagte man früher) an dem Orte,
in welchem er geboren war. Verarmte er während seines Aufenthaltes
an einem andern Orte, so mußte ihm dennoch sein Heimatsort
Unterstützung gewähren. Das hat aufgehört und jetzt besteht
die Einrichtung, daß jeder Deutsche, welcher nach Vollendung des
25. Lebensjahres 2 Jahre ununterbrochen an einem Orte in
Deutschland seinen Wohnsitz gehabt hat, den Unterstützungswohnsitz
und damit das Recht auf Armenunterstützung in
dieser Gemeinde erwirbt. Dies Recht erwirbt er aber dann nicht,
wenn er in den 2 Jahren schon aus öffentlichen Mitteln unterstützt
worden ist.
Wie der Unterstützungswohnsitz durch zweijährigen ununterbrochenen
Aufenthalt erworben wird, so wird er durch zweijährige
ununterbrochene Abwesenheit auch wieder verloren.
(Wiederholen.)
Das Armenwesen. Zeder Deutsche hat das Recht auf
Armenunterstützung. Die Gemeinde nämlich, in welcher er den
Unterstützungswohnsitz hat, ist verpflichtet, ihm, eventuell auch seiner
Jamilie, aus öffentlichen Mitteln Wohnung und Unterhalt zu gewähren.
Geregelt werden diese Angelegenheiten durch den Ortsarmenverband.
Gewöhnlich ist dies so, daß eine Gemeinde auch einen
Ortsarmenverband bildet, zuweilen bilden auch mehrere (kleinere)
Gemeinden einen solchen Ortsarmenverband, der also verpflichtet
ist, für seine Armen zu sorgen.
Wie aber dann, wenn der Fall eintritt, daß jemand öffentliche
Unterstützung verlangt und haben muß, der nicht den
Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde erworben hat (noch nicht
2 Jahre da ist)? Dann muß der Ortsarmenverband trotzdem die
Hilfe gewähren, aber die Gemeinde, in welcher der Bedürftige
Unterstützungswohnsitz hat, muß die Kosten tragen, zurückerstatten.
Gar nicht sehr selten aber tritt der Fall ein, daß ein solcher
Bedürftiger gar keinen Unterstützungswohnsitz hat, weil er
seinen Wohnsitz so oft gewechselt, daß er nicht 2 Jahre lang an
einem Orte dauernd geblieben ist. Dann heißt er ein Landarmer,
und zur Unterstützung dieser Landarmen ist der Staat
verpflichtet und der Staat muß auch der einzelnen Gemeinde, die
einen Landarmen unterstützt, den Kostenbetrag zurückerstatten.
Entstehen zwischen einzelnen Gemeinden in dieser Angelegenheit
Streitigkeiten, so entscheidet, wenn die Ortschaften in ein
und derselben Amtshauptmannschaft liegen, die Amtshauptmannschaft,
liegen die Orte in verschiedenen Amtshauptmannschaften,
Messerschmidt, 32 Lektionen. 4