Full text : 32 Lektionen über Gesetzes- und Verfassungskunde Sachsen und das Deutsche Reich.

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3.  den  Unterstützungswohnsitz  und  das  Recht  auf
Armenunterstützung.  Früher  war  das  anders;  gleichviel  ob
jemand  2,  4,  6,  8  Jahre  in  einem  Orte  wohnte,  immer  war  und
blieb  er  heimatberechtigt  (so  sagte  man  früher)  an  dem  Orte,
in  welchem  er  geboren  war.  Verarmte  er  während  seines  Aufenthaltes
  an  einem  andern  Orte,  so  mußte  ihm  dennoch  sein  Heimatsort
  Unterstützung  gewähren.  Das  hat  aufgehört  und  jetzt  besteht
die  Einrichtung,  daß  jeder  Deutsche,  welcher  nach  Vollendung  des
25.  Lebensjahres  2  Jahre  ununterbrochen  an  einem  Orte  in
Deutschland  seinen  Wohnsitz  gehabt  hat,  den  Unterstützungswohnsitz
  und  damit  das  Recht  auf  Armenunterstützung  in
dieser  Gemeinde  erwirbt.  Dies  Recht  erwirbt  er  aber  dann  nicht,
wenn  er  in  den  2  Jahren  schon  aus  öffentlichen  Mitteln  unterstützt
worden  ist.

Wie  der  Unterstützungswohnsitz  durch  zweijährigen  ununterbrochenen
  Aufenthalt  erworben  wird,  so  wird  er  durch  zweijährige
  ununterbrochene  Abwesenheit  auch  wieder  verloren.
(Wiederholen.)

Das  Armenwesen.  Zeder  Deutsche  hat  das  Recht  auf
Armenunterstützung.  Die  Gemeinde  nämlich,  in  welcher  er  den
Unterstützungswohnsitz  hat,  ist  verpflichtet,  ihm,  eventuell  auch  seiner
Jamilie,  aus  öffentlichen  Mitteln  Wohnung  und  Unterhalt  zu  gewähren.


Geregelt  werden  diese  Angelegenheiten  durch  den  Ortsarmenverband.
  Gewöhnlich  ist  dies  so,  daß  eine  Gemeinde  auch  einen
Ortsarmenverband  bildet,  zuweilen  bilden  auch  mehrere  (kleinere)
Gemeinden  einen  solchen  Ortsarmenverband,  der  also  verpflichtet
ist,  für  seine  Armen  zu  sorgen.

Wie  aber  dann,  wenn  der  Fall  eintritt,  daß  jemand  öffentliche
  Unterstützung  verlangt  und  haben  muß,  der  nicht  den
Unterstützungswohnsitz  in  der  Gemeinde  erworben  hat  (noch  nicht
2  Jahre  da  ist)?  Dann  muß  der  Ortsarmenverband  trotzdem  die
Hilfe  gewähren,  aber  die  Gemeinde,  in  welcher  der  Bedürftige
Unterstützungswohnsitz  hat,  muß  die  Kosten  tragen,  zurückerstatten.

Gar  nicht  sehr  selten  aber  tritt  der  Fall  ein,  daß  ein  solcher
Bedürftiger  gar  keinen  Unterstützungswohnsitz  hat,  weil  er
seinen  Wohnsitz  so  oft  gewechselt,  daß  er  nicht  2  Jahre  lang  an
einem  Orte  dauernd  geblieben  ist.  Dann  heißt  er  ein  Landarmer,
  und  zur  Unterstützung  dieser  Landarmen  ist  der  Staat
verpflichtet  und  der  Staat  muß  auch  der  einzelnen  Gemeinde,  die
einen  Landarmen  unterstützt,  den  Kostenbetrag  zurückerstatten.

Entstehen  zwischen  einzelnen  Gemeinden  in  dieser  Angelegenheit
  Streitigkeiten,  so  entscheidet,  wenn  die  Ortschaften  in  ein
und  derselben  Amtshauptmannschaft  liegen,  die  Amtshauptmannschaft,
  liegen  die  Orte  in  verschiedenen  Amtshauptmannschaften,

Messerschmidt,  32  Lektionen.  4