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die evangelische Pfarrei Alpirsbach, Dekanats Sulz, dem Stadtpfarrer Schleich in
Oberndorf gnädigst übertragen.
Unter dem 5. d. M. erhielt die von der Fürstlich Hohenlohe-Waldenburg'schen Patro-
natherrschaft dem bisherigen Pfarrer Hachtel in Unterhambach, Dekanats Weinsberg, er-
theilte Nomination auf die Pfarrei Eschelbach, Dekanats Oehringen, und
der auf die katholische Pfarrei Zeil, Dekanats Leutkirch, von dem Fürsten v. Wald-
burg-Zeil-Trauchburg patrenatisch ernannte Pfarrer Rau in Dautmergen dice lande sherr-
liche Bestätigung.
II. Verfügungen der Departements.
A) Verfügung sämmtlicher Departements.
Verfügung sämmtlicher Ministerien.
Verfugung in Betreff die Einführung der Grundrechte des deutschen Volks.
Das von der deutschen National-Versammlung beschlossene, im Reichsgesetzesblatt vom
28. December 1848 verkündigte Gesetz, betreffend die Grundrechte des deutschen Volkes, ist,
gleich allen Reichsgesetzen, dem Württembergischen Regierungsblatte vom 31. December 1848
beigelegt worden, und es erhalten hiedurch diejenigen Bestimmungen jenes Gesetzes, welche
sogleich ins Leben treten sollen, mit dem 17. Januar 1849 für Württemberg verbindende
Kraft.
Indem wir auf allerhöchsten Befehl Seiner Majestät des Königs dem Württem-
bergischen Volke dieses mit dem Bemerken eröffnen, daß die übrigen Bestimmungen des Ge-
setzes nach Maaßgabe des Einführungsgesetzes später und längstens binnen 6 Monaten in
Kraft treten werden, sprechen wir die zuversichtliche Hoffnung aus, dieses erste große Werk
der deutschen National-Versammlung werde das Wohl und die gesetzliche Freiheit Deutsch-
lands, und somit auch Württembergs, dauernd begründen und wesentlich dazu mitwirken, daß
den verschiedenen veutschen Volksstämmen nicht nur die Freiheit gewonnen sei, sondern auch
die nationale Einbeit.