Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Im Interesse der nöthigen Gleichfsrmigkeit in der Anwendung der Grundrechte des 
deutschen Volkes, soweit diese nach Art. 1 des Einführungs-Gesetzes mit dem 17. Januar 
1849 Wirkung erhalten, wird Folgendes verfügt: 
Zu 8. 7. 
Da der Adel als Stand und alle Standesvorrechte aufgehoben sind, so hören auf die 
öffentlichen und die Privatrechte, welche das Gesetz bisher den adeligen Personen und Gütern 
vor den bürgerlichen einräumte, namentlich 
die Befreiung von der Einquartierung und von Stcuerbeiträgen, 
das Recht ver Einsprache bei Bürger-Annahmen, 
die Vereidung der Verwalter und das Vorzugsrecht an dem Vermögen derselben für 
künftig entstehende Forderungen. 
Die Befreiung von der Militärpflicht fällt nach dem Schlußsatze des §. weg. 
Die Aufhebung der adeligen Justiz= und Polizei-Verwaltung oder der Surrogate der- 
selben, des privilegirten Gerichtsstandes und der ständischen Vertretung wird durch das 
Gesetz geregelt. 
(ISs. 35, 41 der Grundrechte, Art. 3, Ziffer 8 und Art. 8 des Einführungsgesetzes.) 
Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches Art. 33, 2) und des Polizeistrafgesetzes Art. 17, 
soweit letzteres sich auf adelige Standestitel bezieht, finden keine Anwendung mehr. 
Zu é. 8. 
Die Vorschrift wegen der Haftsbefehle bezieht sich nur auf Untersuchungsgefangene der 
nicht militärischen Gerichte. Die Ausführung eines nöthigenfalls mit Gewalt zu vollziehen- 
den Vorführungsauftrags gegen einen Verrachtigen oder Zergen st ven der Verhaftung zu 
unterscheiden. 
In dem Haftsbefehle, welcher dem auf Anordnung des Gerichts zur Haft gebrachten 
Verdächtigen in den ersten 24 Stunden zugestellt werden muß, brauchen die Verdachtsgründe 
nicht im Einzelnen aufgeführt zu seyhn. Das Concept des Befehls ist zu den Akten zu 
bringen, und auf demselben sind die Art und die Zeit der Zustellung zu bemerken. Hier- 
nach und durch die weiteren Bestimmungen, daß es im Falle der Ergreifung auf frischer 
That keines Haftbefehls bedarf, sind die Art. 161 und 162, Abs. 1 der Strafprozeß-Ord- 
nung abgeändert. 
Wird ein flüchtiger over abwesender Verdächtiger auf Veranstaltung des Gerichts einge- 
lliefert, so laufen die 24 Stunden erst von der Zeit seiner Einbringung an.
	        
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