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So lange die Verwaltungsstellen noch mit Strafgewalt versehen find, haben sie rück-
sichtlich der Verhaftung der ihrer Strafgewalt unterworfenen Verdächtigen das Gleiche wie
die Gerichte zu beobachten.
Wenn endlich das Gesetz die Entlassung eines Angeschulvigten gegen Sicherheitsleistung oder
Bürgschaft vorschreibt, gegen welchen keine dringenden Anzeigen eines schweren Verbrechens
vorliegen, so ist nicht zu übersehen, daß dieß die Voruntersuchung, ehe der Verdächtige in
den Anschulvigungs= oder Anklagestand versetzt ist, nicht berührt.
Zu K. 10. 1) ·
Die Gründe des richterlichen Befehls sind aus Art. 239 der Strafprozeß-Ordnung zu
entnehmen.
Zu 8. 11.
Der hier genannte richterliche Befehl ist dem auf freiem Fuße befindlichen Verdächtigen
zu eröffnen, ohne Rücksicht, ob ein Nachtheil für die Untersuchung entstehen kann; wodurch
der Art. 250 der Strafprozeß-Ordnung abgeändert ist.
Zu K. 16.
Sämmtliche Benachtheiligungen und Unterschiede des öffentlichen und des Privat-Rechts,
welche die Gesetze bisher an das Bekenntniß einer andern Religion, als der drei christlichen
Confessionen, knüpften, sind aufgehoben.
Insbesondere findet hiernach die Mehrzahl der in der ersten Abtheilung des Gesetzes
vom 25. April 1828 über die bürgerlichen Verhältnisse der Israeliten enthaltenen Bestim-
mungen keine Anwendung mebr. Nur die in den Artikeln 2, 3, 4, 6, 8, 21, 31, 39, 41
vieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften, welche die bürgerliche Gleichstellung und Verschmel-
zung der Israeliten bezwecken, bleiben in Kraft, ebenso die in Art. 9 und 10 dieses Gese-
tzes enthaltenen Vorschriften über Aufenthalt und Einwanderung ver armen außerdeutschen
oder einem andern deutschen Staate angehörigen Israeliten, für letztere jedoch nur so lange,
bis vie in §. 3 der Grunvrechte und in Art. 1 Ziff. 2 des Einführungsgesetzes verhei-
benen Reichsgesetze erschienen sind.
Nachdem übrigens vurch die Grundrechte die bisher an die Uebersiedlung und den Scha-
cherhandel der Israeliten geknüpften besonderen Beschränkungen aufgehoben sind, ist es nö-
tbig, die gesetzlichen Vorschriften über unfreiwillige Aufnahme ins Bürgerrecht überhaupt und
die Frage, ob und welche Beschränkungen an die Betreibung einiger Arten des Schacherhan-