Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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dels für alle Staatsangehörigen zu knupfen seyen, einer ungesäumten Prüfung im Gesetzge- 
bungswege zu unterwerfen. 
Zu §. 42. 
Der Art. 31 der Strafprozeß-Ordnung wird durch den Inhalt vieses §. nicht beruhrt. 
Stuttgart den 14. Januar 1840. 
Der Vorstand des Justiz-Departemente: 
Römer. 
Der provisorische Vorstand des Departements 
der auswärtigen Angelegenheiten: 
Roser. 
Der Vorstand des Departements des Innern: 
Duvernoy. 
Der stellvertretende Vorstand des Deparlements 
des Kirchen= und Schulwesens: 
Schmiolin. 
Der Vorstand des Kriegs-Departements: 
Rüpplin. 
Der Vorstand des Finanz-Departements: 
Goppelt. 
B8) Des Departements des Innern. 
Des Ministerium des Innern. 
a) Bekanntmachung, betreffend die Versetzung der Gemeinde Unlingen, K. F. Bezirksamts Ober= 
marchthal, von der dritten in die zweite Classe der Gemeinden. 
Die Gemeinde Unlingen, K. F. Bezirksamts Obermarchthal, ist in Gemaßheit ver K. 
Verordnung vom 9. Februar 1829 von der dritten in die zweite Classe der Gemeinden 
versetzt worden; was hiemit öffentlich bekannt gemacht wird. 
Stuttgart den 9. Jannar 1849. Duvernoy. 
b)) Bekanntmachung, betreffend die Portotare für den Briefverkehrzwischen dem Königreich Würtlemberg 
und dem Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin. 
Die Portotare für den Briefoerkehr zwischen dem Königreich Württemberg und dem 
Großherzogthum Mecklenburg Schwerin ist seit dem 1. November 1848 zu Folge des Ein- 
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