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e) Verfügung, die Revision der Classen-Eintheilung der Gemeinden betreffend.
Durch die Ministerial-Verfügung vom 14. April 1829 (Reg. Blatt S. 174) ist das
Erkenntniß über eine Abänderung ver bestebenden Classen-Eintheilung der Gemeinden dem
Ministerium des Innern vorbehalten worden.
Nachdem nun aber Seine Königliche Majestät auf erstatteten unterthänigsten
Vortrag durch höchste Entschließung vom 29. v. M. verordnet haben, daß dieses Erkenntniß
künftig den Oberämtern zustehen soll; so wird dieß mit dem Anfügen zur öffentlichen Kennt-
niß gebracht, daß eine Abänderung jener Classen-Eintheilung auch künftig durch das Regie-
rungs-Blatt bekannt gemacht werden wird.
Stuttgart den 1. Mai 1849. Duvernoy.
1) Verfügung, betreffend die Vorschriften für das Maas und die Ausrüstung der Flöße auf dem
untern Neckar.
Zu Vollziehung der mit den übrigen Neckarufer-Staaten aus Anlaß der Festsetzung der
Reckarschifffahrts-Ordnung (K. Verordnung vom 9. Februar 1843) getroffenen Verabredung
werden für die auf dem untern Neckar von Jaxtfeld abwärts fahrenden Flöße nach Maß-
gabe Höchster Entschließung vom 7. Februar d. J. folgende Vorschriften ertheilt:
8. 1.
Die Flöße auf dem untern Neckar von Jartfeld abwärts dürfen nicht mehr als 1000
Fuß württembergischen oder 954,07 Fuß badischen Maases Länge, und 25 Fuß württember-
gischen over 23,87 Fuß badischen Maases Breite haben. Wegen des Ausweitens dürfen die
Flöße höchstens auf 24 Fuß württembergischen oder 22,92 Fuß badischen Maases Breite an-
gelegt werden.
5 . 2.
Flöße, in welchen Eichenstämme eingebunden sind, sollen eine Breite von 15 Fuß würt-
tembergischen oder 14,32 Fuß badischen Maases und eine Länge von 80 Fuß Württember-
gischen oder 76,4 Fuß badischen Maases nicht überschreiten und im Fahrwasser allerwärts
einen Abstand von mindestens 4 Zoll württembergischen oder 3,82 Zoll badischen Maases
von der Flußsohle haben.
g. 3.
Flöße von 800 Fuß württembergischen oder 763,97 Fuß badischen Maases Länge,
müssen wenigstens mit 5,