Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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vermöge böchster Entschließung vom 6. d. M. das Dekanat Blaufelden dem Helfer 
Klett zu Brackenheim, und 
die erledigte dritte, mit dem Professorstitel verbundene Hauptlehrerstelle am Seminar 
zu Eßlingen dem Pfarrverweser Völter zu Riederich, Oberamts Urach, gnädigst übertragen. 
II. Verfügungen der DOepartements. 
Des Justiz-Departements. 
Des Justiz-Ministerium. 
Verfügung, betreffend die Vollziehung des Art. 9 des Gesetzes vom 6. Mai 1849 in Betreff 
der Einführung der allgemeinen deutschen Wechselordnung im Königreiche. 
Zu Vollziehung des Art. 9 des Gesetzes vom 6. d. M. in Betreff der Einführung 
der allgemeinen deutschen Wechselordnung im Königreiche wird verfügt: 
Die Notare sollen nach 7 Uhr Abends einen Wechselprotest nicht erheben, wenn sich der- 
Protestat nicht mit der späteren Erhebung einverstanden erklärt, was in den Protesten zu 
bemerken ist. 
Stuttgart den 7. Mai 1840. Römer. 
Dienst-Erledigung. 
Die Bewerber um die erledigte Aktuarsstelle bei dem Criminalamte Stuttgart haben 
sich innerbalb drei Wochen bei dem K. Gerichtshofe in Eßlingen zu melden. 
########"# 
Unter Beziehung auf die Bekanntmachung des K. Justiz-Ministerium vom s. Nov. v. J. 
werden das fünfzehnte und fiebenzehnte Stück des RNeichs-Gesetz-Blattes hier angeschlossen. 
  
  
  
Gedruckt hei G. Hasselbrink.
	        
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