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Es versteht sich hierbei von selbst, daß eine frühere Ablieferung der Zeitungen an die
Postanstalt auch ferner zuläßig ist, und daß insbesondere, wie bisher schon, Zeitschriften,
welche in größerer Anzahl durch die Post zu versenden sind, je nach beendigtem Druck auch
abtheilungsweise aufgegeben werden können.
Frankfurt a. M. den 20. Mai 1849. Frhr. v. Dörnberg.
C) Der Departements des Innern und der Finanzen.
Der Ministerien des Innern und der Finanzen.
Verfügung, betreffend einen Nachtrag zu der Instruktion vom 23. Oktober 1848 in Betreff der
Vollziehung des Gesetzes über die Beseitigung der Grundlasten vom 14. April 1848 (Reg. Blatt
von 1848, S. 165 und 509.)
Nach §. 9 der erwähnten, zur Vollziehung des Gesetzes vom 14. April 1848 in Be-
treff der Beseitigung der auf dem Grund und Boden ruhenden Lasten erlassenen Instruktion
beginnt bei den Ablösungs-Capitalien, welche an die unter der Aufficht des Staats stehen-
den Koörperschaften und Kirchenpfründen zu entrichten sind, die Zinsberechnung mit dem
Tage der Ablösungs-Anmeldung, oder, wenn die zur Ablösung kommenden Gefälle regel-
mäßig in bestimmten Zeiten wiederkehrten, mit dem der Ablösungs-Anmeldung vorausgegan-
genen letzten Verfalltermin; woraus gefolgert werden kann, daß auch bei solchen derartigen
Ablösungen, welche unter der Vermittlung der Ablösungskasse erfolgen, sowohl
für die Entrichtung der Zeitrenten, als für die Verzinsung der Ablösungs-Entschädigungen
der Berechtigten verschiedene Verfalltermine bestimmt werden können.
Da dieses für die Verwaltung der Ablösungskasse mit vielen Unzuträglichkeiten verbun-
den wäre, und überdieß mit dem §. 9 der Instruktion für die Verwaltung der Ablösungs-=
kasse vom 1. September 1848 im Widerspruche stünde, so werden die K. Oberämter und
Ablösungs-Commissäre angewiesen, bei Gefäll-Ablösungen gegenüber von den unter Staats-
Aufsicht stebenden Körperschaften und Kirchenpfründen, wenn dieselben unter Vermitt-
lung der Ablösungskasse stattfinden, sowohl für die Zeitrenten-Entrichtung als
für die Verzinsung der Entschädigungs-Capitalien den 18. April als Verfalltermin festzuhal-
ten und hiernach die nach Anleitung des §. 57 der Instruktion vom 23. Oktober 1848
vorzunehmenden Abrechnungen mit den Berechtigten, wie mit den Pflichtigen, einzurichten.
Stuttgart den 14. Mai 1849. Duvernoy. Goppelt.