Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Art. 2. 
Mit der Aufhebung des Bannverhältnisses hört auch die Verbindlichkeit zu den Leistun- 
gen auf, welche vermöge dieses Verhältnisses den Bannberechtigten gegen die Pflichtigen und 
den letzteren gegen die berechtigte Gewerbs-Einrichtung oblagen. 
Bei Bannmühlen bört der Milterbezug von den Bannkunden als ein Privatrecht auf, 
und es gelten für den künftigen Milterbezug die allgemeinen Beslimmungen über Festsetzung 
des Milters. (Ministerial-Verfügung vom 7. Oktober 1840, ss. 25—27.) 
Art. 3. 
Die Bannrechte, welche der Staats-Finanz-Verwaltung innerhalb des Staatsgebiers 
und der Hofdomänenkammer innerhalb ihrer Bezirke, deßgleichen diejenigen, welche einzelnen 
Gemeinden oder Orten innerhalb ihres Bezirkes, ferner diejenigen, welche den für allge- 
meine öffentliche Zwecke bestehenden Stiftungen innerhalb des Bezirks, dessen Angehörige 
zum Stiftungsgenusse berechtigt sind, zustehen, endlich solche Bannrechte, welche ohne Ent- 
schädigung des Berechtigten widerrufen werden können, sind ohne Entschädigung aufgehoben. 
Art. 4. 
Für die Aufhebung der nicht unter Art. 3 begriffenen und durch privatrechtlichen Titel 
entstandenen, oder später durch solchen erworbenen Bannrechte sind die Berechtigten, und zwar, 
wenn und soweit der Werth der berechtigten Gewerbsanlage zur Zeit der Verkündigung 
dieses Gesetzes hiedurch vermindert wird, mit der Hälste dieses Minderwerthes nach Maßgabe 
der folgenden Bestimmungen zu entschädigen. 
Der Erbfall an sich begründet noch keinen privatrechtlichen Titel im Sinne des gegen- 
wärtigen Artikels. Hinsichtlich der Beweislast bleibt es bei den bestehenden Grundsätzen. 
Art. 5. 
Die einc Hälfte dieser Entschädigung wird von der Staatskasse, die andere von der 
Kasse der Gemeinde oder des Orts, worüber das Bannrecht sich erstreckt, geleistet. 
Die letztere Kasse tritt namentlich in den Fällen an die Stelle der Mlichtigen, wo die 
sämmtlichen Güterbesitzer einer Gemeinde= oder Orts-Markung, oder die Besitzer aller Gü- 
ter einer bestimmten Kulturart in der Markung, oder alle Einwohner, welche ein bestimm- 
tes Gewerbe in der Gemeinde oder dem Orte, wenn auch gleich nur mit persönlichem Rechte, 
betreiben, gebannt sind. 
Für Bannrechte jevoch, welche nur gegen die Besitzer einzelner bestimmter Liegenschaf- 
ten, Gewände oder einzelner bestimmter dinglichen Gewerbe gerichtet sind, haben die Mlich-
	        
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