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Entschaͤdigungspflichtigen zu bezahlende Ziel weniger als 25 fl., so ist die Zahl der Zieler
entsprechend von der Ablösungs-Commission zu verringern.
Vorauszahlungen der ganzen Zieler können stattfinden, wenn der Berechtigte je ein
Vierteljahr zuvor davon in Kenntniß gesetzt worden ist.
Art. 14.
Die Kosten des wegen der Entschävigung für die gesetzliche Aufhebung der Bannrechte
eintretenden Verfahrens hat jeder Theil, so weit sie für ihn besonders erwachsen sind, auf
sich zu leiden. Die Kosten der zur Ausmittlung des Entschädigungs-Kapitals vorgenomme-
nen erstmaligen Schätzung haben die Berechtigten und Entschädigungspflichtigen (Art. 5)
nach vorausgegangener Ermäßigung durch die Ablösungs-Commission zu gleichen Theilen zu
tragen.
Im Streitfalle wird über die Kosten nach den Grundsätzen des Verfahrens in bürger-
lichen Rechtsstreitigkeiten erkannt.
Art. 15.
Die Entscheidung der über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des ge-
genwärtigen Gesetzes entstehenden Streitigkeiten kommt in erster Instanz der in Art. 16 u. 17
des Gesetzes unm 14. April 1848 vorgesehenen Ablösungs-Commission zu.
Auf den Rekurs gegen die Entscheidungen der Ablösungs-Commission findet vie Be-
stimmung des Art. 17 des Gesetzes vom 14. April 1848 ihre Anwendung.
Die Oberämter können in den ihnen durch gegenwärtiges Gesetz übertragenen Verrich-
tungen durch von der Ablösungs-Commission ernannte Commissäre ersetzt werden.
Art. 16.
Die Besitzer dinglicher, vor der Verkündigung der allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom
22. August 1828 im Gebiete ver von ver letztern umfaßten Gewerbe entstandenen Gewerbs-
Berechtigungen, mit welchen eine privatrechtlich begründete ausschließliche Befugniß zum Be-
triebe des Gewerbes oder einzelner Theile desselben verbunden war, können zwar andere
Personen, die an ihrer Gewerbs-Berechtigung keinen Theil nehmen, aber den gesetzlichen Be-
dingungen ver Gewerbe-Ausübung Genüge gethan haben, an dem Betriebe des gleichen Ge-
werbes in dem Orte oder Bezirke, auf welchen sich ihre Ausschließungs-Befugniß erstreckt,
nicht hindern, dagegen steht ihnen, sofern diese Befugniß nicht durch Verzicht von ihrer
Seite, oder aus einem andern privatrechtlichen Grunde erloschen ist, ein Anspruch auf Ent-
schädigung für die außer Wirksamkeit getretene Ausschließungs-Befugniß zu.