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Art. 1.
Es ist ver freien Uebereinkunft der Pflichtigen und Privatberechtigten, einschließlich der
nicht württembergischen Korporationen, überlassen, auf die in Art. 4 des Gesetzes vom
14. April 1848 angeordnete Vermittlung durch die Ablösungskasse zu verzichten.
Art. 2.
Die Bestimmung des Art. 1 gilt auch für diejenigen inländischen, unter öffentlicher
Aufficht stehenden Körperschaften und Kirchenpfründen, welche nach Art. 4 und 8 des Ge-
setzes vom 14. April 1848 sich bereits für die Theilnahme an der Gefäll-Ablösungskasse
ausgesprochen baben.
Art. 3.
Die Verzichterklärung ver Betbeiligten ist binnen 60 Tagen von Verkündigung des
gegenwärtigen Gesetzes an gerechnet (den 14. Juni) bei dem betreffenden Oberamte schrift-
lich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben, widrigenfalls das ordentliche Abls-
sungs-Verfahren nach den Bestimmungen der 58. 45—60 der Instruktion vom 23. Oktober
1848 fortgesetzt würde. «
Art. 4.
Im Falle eines gültig erfolgten Verzichtes werden den Berechtigten die auf ihren
Namen durch die Kameralämter bereits erhobenen Gefälle auf vereinstige Abrechnungen an
den Entschädigungs-Capitalien alsbald ausgefolgt, und zwar die Gelvgefälle in dem erhobenen
Betrag, abzüglich der Kosten, die Fruchtgefälle aber in dem Betrag des von den Kameral-
amtern erzielten reinen Erlöses. (Zu vergleichen Instruktion für die Verwaltung der Ab-
lösungskasse vom 1. September 1848, I. 6 und 7.)
Die mit dieser Ausfolge etwa verbundenen Kosten haben die Gefällberechtigen zu über-
nehmen; eine Vergütung des Zinses aus den von der Ablösungskasse erhobenen Gefällen
findet nicht statt.
Art. 5.
Eine Rückkehr zu der Vermittlung der Ablösungskasse bleibt nach einmal ausgesprochenem
Verzicht unter allen Umständen ausgeschlossen.
Art. 6.
Wenn nach geschehenem Verzicht die Berechtigten und die Pflichtigen übereinstimmend
die Absicht erklären, im Wege gütlicher Verhandlung oder schiedrichterlicher Entscheidung