Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Wenn jedoch der Zehente von Gegenständen, welche in Art. 11 des Gesetzes vom 14. April 
1848 nicht namentlich aufgeführt sind (vergl. den letzten Absatz dieses Artikels), während 
der Durchschnittsperiode nicht in Natur, sondern in Gelv in der Art erhoben wurde, daß 
nicht der Naturalertrag, sondern nur die Geldeinnahme bekannt ist, so ist aus dieser der 
achtzehenjährige Durchschnitt zu berechnen und der Ablösung zu Grund zu legen. 
Zu Ausmittlung des Werths der Kartoffeln sind, wenn derselbe nach einem Durch- 
schnitt der örtlichen Preise zu bestimmen ist (vergl. Art. 11 des Gesetzes vom 14. April 
1848), diese Preise nach einem Durchschnitte der 12 Jahre 1833 bis 1844 zu berechnen. 
In allen Fällen aber, in welchen statt der Naturalleistung ein unveränderlicher Gelobetrag 
gereicht worden ist, ist solcher der Ablösung zu Grund zu legen. 
Art. 9. 
Von dem Geldwerthe des jährlichen Rohertrags, der nach den in Art. 11 des Gesetzes 
vom 14. April 1848 mit Ausnahme des vorletzten Absatzes dieses Artikels enthaltenen Be- 
stimmungen veranschlagt wird (vergl. jedoch Art. 8, Abs. 2), kommen zur Ermittlung des 
Reinertrags in Abzug: 
1) die Bezugskosten, namentlich: 
a) die ven den Berechtigten in der Durchschnittsperiode aufgewendeten Kosten der 
Flur= und Felder-Beschreibungen und der Selbsteinsammlung des Zehenten, oder, 
wenn derselbe verpachtet war, der Abschätzung und Verleihung, soweit die letzteren 
Kosten nicht von den Pächtern zu bezahlen waren. 
Zu den Kosten des Selbsteinsammelns gehört insbesondere der Auswand auf das 
Auszählen, Einführen und Ausdreschen, so wie auf die Lieferung und das Auf- 
schütten auf die Kästen, oder bei dem Wein auf das Auspressen des nach Rauhem 
erhobenen Zehnten (vergl. hienach lit. b. und Art. 10, Ziffer 3), desgleichen auf 
die Anschaffung und Unterbaltung der zur Zebentsammlung erforderlichen Geräth= 
schaften. Hiebei ist auch der Werth der etwa verwendeten Frohndienste nach Maaß- 
gabe der bestehenden Normen in Rechnung zu nehmen. 
Der Aufwand des Berechtigten auf Zehentscheuern und Zehentkeltern, oder der die 
Benützung eigener derartiger Lokale vertretende Miethzins. Jener Aufwand besteht 
in dem vierprocentigen Interesse des Kaufwerths der Gebäude und dem mittleren 
Betrag der jährlichen Kosten ihrer Unterhaltung, einschließlich der bezahlten Brand= 
Verstcherungs-Beiträge. Wurden jedoch die genannten Gebäude nur während eines 
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