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ten bestehende Zebentertrag des Jahrs 1848 an der Ablösungsschuld in dem Falle zu Gun-
sten der Pflichtigen abgerechnet, wenn die letzteren nach der Verkündigung des Gesetzes vom
14. April 1848 und vor der Lieferung die Ablösung angemeldet haben.
Art. 21.
Im Namen und auf Kosten des Staats tritt zwischen die Pflichtigen und diejenigen
zebentberechtigten Privaten und inländischen öffentlichen Körperschaften und Kirchenpfründen,
welche diese Vermittlung innerhalb der hienach bestimmten Frist anrufen, eine Ablösungskasse,
an welche die Entschädigungs-Ansprüche der anrufenden Berechtigten übergehen, wogegen sie
denselben fünfprocentige Obligationen in runden Summen auf den Inhaber oder den Na-
men ausstellt.
Die Vermittlung der Ablösungskasse kann von einem Zehentberechtigten nicht blos für
einen Theil seiner nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes zur Ablösung kommen-
den Gefälle in Anspruch genommen werden, sondern sie hat sich, wenn der Berechtigte über-
haupt davon Gebrauch machen will, auf alle solche Gefälle einer Markung zu erstrecken.
Die Frist für die Anrufung ver Vermittlung der Ablösungskasse, welche bei dem Ober-
amte zu geschehen hat, beträgt 90 Tage, und beginnt für die zehentberechtigten Privaten
von der Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes, für die Körperschaften vom Tage der
ihnen amtlich eröffneten Ablösungs-Anmeldung der Pflichtigen, oder, wenn sie selbst die Ab-
lösung anmelden, vom Tage dieser Anmeldung an, zu laufen. Zu der Anrufung von Seiten
der Körperschaften wird die Genehmigung der den Verwaltungen derselben vorgesetzten Auf-
sichts-Behörden erferdert.
Die Zehentablösungskasse wird in der Verwaltung von der in dem Gesetze vom 14. April
1848 vorgesehenen Gefäll-Ablösungskasse getrennt gehalten, es finden aber die in Art. 4,
Abs. 2 und 3, Art. 5 und 6 dieses Gesetzes enthaltenen Bestimmungen auch auf die Zehent-
ablösungskasse Anwendung.
Vierter Abschnitt.
Von Rechten Dritter.
1) Im Allgemeinen.
Art. 22.
Die auf dem abzulösenden Zehenten haftenden Rechte Dritter gehen auf das Ablösungs-
kapital über, sofern sie in den öffentlichen Büchern vorgemerkt sind oder nach der in Art. 44,