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benten gewinnt, kann bei der Veranschlagung des Gutswerths für die Bemessung von Be-
sitzveränderungs-Gebühren nicht in Berechnung genommen werden.
2) Besondere Bestimmungen hinsichtlich der Zehentlasten.
Art. 27.
Für privatrechtliche Verbindlichkeiten zu besonderen Leistungen, welche auf dem Zehent-
bezuge haften (Zehentlasten), ist bei der Ablösung des Zebenten eine Abfindung aus dem
Ablssungskapitale zu schöpfen. Zu solchen Leistungen gehören namentlich:
1) Cowpetenzen von Geistlichen, Lehrern und Meßnern,
2) Baulichkeiten von Pfarrkirchen, Kapellen, von Pfarr-, Schul= und Meßner-Häusern,
auch für Friedhöfe;
3) sonstige Kirchen= und Schul-Requisiten;
4) Faselviehaltung
Art. 28.
Der Anspruch auf die Absindung wird durch diesenigen, zu deren Gunsten die Leistungs-
Verbindlichkeit besteht, und bei Leistungen für öffentliche oder unter öffentliche Aufsicht ge-
stellte Zwecke durch die Kirchen-, Körperschafts= oder Staats-Behorden, zu deren Wirkungs-
kreis zunächst die Wahrung des Zwecks gehört, vertreten.
Art. 29.
Die Festsetzung der Abfindung bleibt zunächst dem gütlichen Uebereinkommen der Bethei-
ligten überlassen. Hat die Uebereinkunft Zwecke einer Gemeinde, der Kirche oder Schule
zum Gegenstand, se hängt die Gültigkeit derselben von der Genehmigung der betreffenden
Aufsichtsbehörde nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen ab. In Ermanglung eines
Uebereinkommens treten die nachfolgenden Bestimmungen ein.
Art. 30.
Die Absindung bestebt im Sechszehnfachen des zu Gel# angeschlagenen Jahresbetrags
der Leistung.
Dem Geldanschlag werden die in dem Gesetz vom 14. April 1848, Art. 11 enthaltenen
Bestimmungen zu Grunde gelegt, mit Ausuahme des vorletzten Absatzes dieses Artikels.
I st die Groͤße der jedesmaligen Leistung nicht festgeftellt, oder nach den aufzuwendenden
Kosten veraänderlich, so wird zu Bemessung derselben der Durchschnitt der Leistungen aus den
jungst vergangenen 18 Jahren, oder wenn in diesem Zeitraume weniger als drei Lei-