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Art. 59.
Will einer der in Art. 58 bezeichneten Zehentberechtigten von dem ihm zustehenden
Anspruch auf Ablösung (Art. 2) Gebrauch machen, so hat er dieses dem Oberamte schrift-
lich unter näherer Bezeichnung des Zehenten und der auf demselben haftenden Lasten zu erklä-
ren, auch im Falle des Art. 15 die Voraussetzung seiner Befugniß, die Ablösung ohne die
Zustimmung der Mitberechtigten zu verlangen, nachzuweisen. Von dem Ablösungsverlangen
des Berechtigten setzt das Oberamt, eintretenden Falls nach vorgängiger Beseitigung der
gegen dessen Gültigkeit vorliegenden Anstände, die Mlichtigen durch den Ortsvorsteher in
Kenntniß, welcher letztere sofort wegen Uebernahme der Ablöosung auf die Gemeinde oder
ihrer Besorgung durch die Pflichtigen, die in Art 42 vorgesehenen Verhandlungen zu veran-
lassen hat.
Art. 60.
Für die Ausnahme des nach geschehener Ablösungs-Anmeldung auf Abrechnung an der
Ablösungsschuld zur Erhebung kommenden Zehenten (Art. 20) hat das Oberamt nach Art. 44,
Ziff. 1 zu sorgen.
Art. 61.
Das einmal in vorstehender Weise (Art. 58 und 59) bei dem Oberamt angemeldete
Ablösungs-Verfahren kann nicht mehr zurückgenommen Werden.
Art. 62.
Mit vorstehenden Abweichungen (Art. 58 bis 61) kommen bei der Ablösung des Zehen-
ten der in Art. 58 benannten Berechtigten die Besiimmungen der Art. 44 bis 57 des ge-
genwärtigen Gesetzes zur Anwendung.
3) Schluß-Bestimmungen.
Art. 63.
Nach endgültig festgesetztem Ablösungs-Capital wird der nach den Bestimmungen des
zweiten Abschnitts des gegenwärtigen Gesetzes zu berechnende Rein-Ertrag der von dem Be-
rechtigten auf Abrechnung an der Ablösungsschuld bezogenen Zehenten (Art. 20, 44 u. 60)
zunächst mit ver nach Art. 14 verfallenen Zinsschuld aus dem Ablösungs-Capitale verglichen
und ein sich hiebei ergebender Ueberschuß des Zehentertrags von dem Capitale selbst abge-
zogen.
Eine ähnliche Vergleichung wird zwischen den von dem Berechtigten kraft der Bestim-
mung des Art. 38 auf Abrechnung an der Lasten-Abfindungsschuld bestrittenen Leistungen