Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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von diesem Collegium angeordneten Augenscheins-Einnahme in dem Falle auf die Staats- 
kasse übernommen, wenn die Berufung auf diese Revisson als begründet erkannt wird. 
4) Verfahren bei streitigem Recht auf den Zehentbezug oder auf die Zehentlast. 
Art. 66. 
Waltet über das Bestehen einer angesprochenen Zehent-Berechtigung Streit ob, so 
können sich zwar die Parteien über den Antrag auf die Verhandlung der Ablösung verei- 
nigen, die Anordnung der Mlöfunge-Verpanohng selbst hängt aber von dem Erkenntniß 
der Ablösungs-Commission ab. 
Betrifft der Rechtsstreit den Umfang ver Berechtigung oder die Person des Berechtig- 
ten, so wird, vorbehältlich der Erledigung des Streites im Civilrechtswege dem Ablösungs- 
Verfahren der gerichtlich anerkannte Besitzstand zu Grunde gelegt. Hiebei hat jevoch, wenn 
und so lange die Person ves Berechtigten streitig ist, die Ablösungsbehörde der nicht im Be- 
staze des Zehentbezugs befindlichen Partei Gelegenheit zu geben, ihr eventuelles Interesse bei 
der Ablösungs-Verhandlung wahrzunehmen, so wie in diesem Falle vor dem Gerichte die 
künftige Abrechnung der Pflichtigen über den von ihnen während der Ablösungs-Verhand-- 
lung fortzuentrichtenden Zehenten (Art. 14, 20 und 63) vurch die geeignete Verfügung 
sicher zu stellen und nach endgültig festgesetztem Ablösungs-Capital darüber, ob und an wen 
Zinse aus demselben und Abbezahlungen am Capital entrichtet werden können und sollen, 
Weisung zu ertheilen. 
Art. 67. 
Ist das Daseyn oder der Umfang einer auf dem abzulösenden Zebenten haftenden 
privatrechtlichen Leistungs-Verbindlichkeit bestritten, so wird mit der zu bemessenden Abfin- 
bung für die bestrittene Last oder den bestrittenen Tbeil derselben nach richterlicher Anwei- 
sung verfahren. 
Art. 68. 
Alle über das Zehentrecht und die Zehentlasten, so wie über Grundlasten überhaupt 
und die damit verbundenen Rechte Dritter entstehenden Streitigkeiten sind von den Bezirks- 
gerichten in erster Instanz zu verhandeln und zu entscheiden. 
Unsere Ministerien ves Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung vieses 
Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Ludwigsburg den 17. Juni 1849. 
Wilhelm. 
Der Chef des Departemente des Innern: 
Duvernoy. 
Der Chef des Finanz-Departements: 
Goppelt. 
Auf Befehl des Königs, 
der Cabinets-Direktor: 
Maucler. 
Gedruckt bei G. Hasse lbrink. 
 
	        
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