Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Art.  4.

Die  Bestimmung  des  §.  3  des  Catastergesetzes  vom  15.  Juli  1821,  wonach  die  der
Hofdomänenkammer,  dem  vormaligen  reichsständischen  und  dem  ritterschaftlichen  Adel  eigenthümlich
  oder  als  Lehen  zustehenden  bis  zur  allgemeinen  Einführung  der  Besteurung  steuerfrei
  gewesenen  Schloßgebäude,  Schloßgärten  und  Parke  von  der  Allgemeinheit  der  Steuerpflicht
  ausgenommen  sind,  tritt  mit  dem  1.  Januar  1849  auch  rücksichtlich  der  Staatssteuer
außer  Wirkung.

Art.  5.

Ein  Beitrag  der  bisherigen  Erxemten  zu  Zahlungsrückständen  der  Amtskörperschaften
und  Gemeinden  aus  der  Zeit  vor  dem  1.  Januar  1849,  oder  zur  Verzinsung  und  Tilgung
der  vor  diesem  Termine  aufgenommenen  und  verwendeten  körperschaftlichen  Anlehen  findet
nicht  statt,  wenn  der  Zahlungsrückstand  oder  das  verwendete  Anlehen

a)  den  Antheil  einer  Amtskörperschaft  oder  einer  Gemeinde  an  Kosten  für  gemeinschaftliche
  Unternehmungen  oder  zur  Erfüllung  gemeinschaftlicher  Mlichten  betrifft,  an  welchen
  das  exemte  Grundeigenthum  schon  vor  seiner  Einverleibung  in  den  Amts=  und
Gemeindeverband  mitgetragen  und  seinen  Antheil  besonders  bestritten  hat.  Uebrigens
muß  der  Zahlungsrückstand,  beziehungsweise  das  Anlehen,  aus  den  letzten  zehen
Jahren  herrühren.  Ein  Zurückgehen  auf  frühere  Jahre  ist  ausgeschlossen,  wofern
nicht  etwa  bei  der  Gemeinde  oder  Amtskörperschaft  über  ihre  zur  Bestreitung  der
obgedachten  Lasten  gemachte  Schulden  eine  besondere  Verrechnung  stattgefunden
hat,  oder  außer  denselben  keine  andere  Schulden  in  der  Körperschaftsrechnung  vorkommen.


b)  An  Schulden  oder  Zahlungsrückständen  der  Gemeinde  für  die  Ablösung  von  Gutslasten
  hat  der  Besitzer  eines  bisher  exemten  Guts  aus  diesem  insoweit  keinen  steuerfußmäßigen
  Beitrag  zu  leisten,  als  er  nachweisen  kann,  daß  sie  auf  Zahlungen  sich
beziehen,  die  für  —  ihm  gegenüber  abgelöste  Gutslasten  zu  machen  waren  oder
sind.

Art.  6.

Wenn  für  die  Zukunft  Gemeinden  die  für  abgelöste  Grundgefälle  von  ihrer  Markung
zu  leistende  Entschädigung  auf  die  Gemeindekasse  übernehmen,  und  die  zu  deren  Tilgung  aufgenommenen
  Schulden  nach  und  nach  durch  steuerfußmäßige  Umlagen  abtragen  wollen,  so
können  die  Besitzer  eremter  Realitäten  zur  Theilnahme  an  diesen  Umlagen  nur  insoweit  an-