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für das
Königreich Bayern.
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München, den 12. Jannar 1886.
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Beke intmachung vom 8. Januar 1886, die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen mit Militär-
anwärlern, hier die Erneuerung der Bewerbungen seitens der Militäranwärter älterer Ordnung betr. —
Bekanntmachung vom 8. Jannar 1886, die Anwendung des Reichs-Stempelgesetzes betr.
Nr. 343.
Bekanntmachung, die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern,
hier die Erneuerung der Bewerbungen seitens der Mililäranwärter älterer Ordnung betr.
Staatsministerium des Innern und Priegsministerium.
Nach §. 15 der im Bundevrathe vereinbarten Grundsätze für die Besetzung der Sub-
altern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern
(Minist.-Bekanntmachung v. 11. Sept. 1882, Ges.= u. Ver.-Bl. S. 507) legen die Anstell-
ungsbehörden über die Bew dungen um noch nicht vakante Stellen Verzeichnisse au, in
welche die Stellenanwärter, d. i. die für „qualificirt“ befundenen Bewerber, nach dem
Datum des Eingangs der ersten Meldung eingetragen werden.
Der §. 15 bestimmt weiter:
„Die Stellenanwärter haben, so lange sie keine Civilversorgung gefunden,
ihre Meldung jährlich zum 1. Dezember zu wiederholen. Diejenigen
Bewerbungen, bezüglich welcher eine solche Wiederholung unterlassen wird, sind
in dem Verzeichnisse zu streichen; sie können demnächst auf erneuertes Ansuchen,
mit dem Datum des Eingangs der neuen Meldung, wieder eingetragen werden."“
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