Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

Art. 2. 
Alle entgegenstehenden Gesetze und Verordnungen, namentlich die bezüglichen Artikel 
der militärischen Strafgesetze (4, Ziff. III. 12—18, 80, 110, 131, Zif. II. 5 und 7 und 
138, Ziff. 5 und 6), sind aufgehoben. 6„ 
Unser Ministerium des Kriegswesens ist mit Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Stuttgart den 22. Januar 1840. 
Wilhelm. 
Der Chef des Kriegs-Departements: 
Rüpplin. 
Auf Befehl des Königs, 
der Cabinets-Direktor: 
Maueler. 
B) Dienst-Nachrichten. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 25. Decem- 
ber 1848 die Revierförsterstelle zu Maulbronn, Forsts Stromberg, dem Revierförster Fischer 
in Creglingen, Forsts Mergentheim, ferner 
durch höchste Entschließung vom 17. d. M. dem Regierungs-Assessor Leypolv von 
Ellwangen die von ihm bisher provisorisch bekleidete Stelle eines Kanzleidirektors bei dem 
Ministerium des Innern definitiv gnädigst übertragen, wie auch 
vermöge Höchster Entschließung vom 22. d. M. den Zeugschreiber des Arsenals, Ben z, 
zum Offizers-Uniformirungs-Verwalter gnaͤdigst ernannt. 
Seine Königliche Majestät haben vermoͤge höchster Entschließung vom 15. d. M. 
ven Oberstlieutenant v. Minkwitz des dritten Reiter-Regiments in Folge eines kriegs. 
rechtlichen Spruches der K. Militärdienste entlassen.
	        
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