Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

224 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Departements des Innern. 
Des Ministerium des Innern. 
Verfügung, betreffend die Ausstellung von Reisepässen für Auswanderer, welche ihren Weg über 
das Königreich Belgien nehmen. 
Nach einer Mittheilung der K. Belgischen Regierung hat sich vieselbe veranlaßt ge- 
seben, unter Abänderung der durch die Verfügung vom 24. März 1847 (Reg. Blatt S. 113) 
zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Anordnungen, vorzuschreiben, daß künftig, und zwar von 
dem 15. Juli d. J. an, nur solche Auswanderer an der belgischen Grenze zugelassen 
werden, welche entweder: 
1) an baaren Reisemitteln 250 Franken (zu 28 kr.) von jeder Person über 16 Jah-= 
ren, 200 Franken von einer Person von 12 bis 16 Jahren und 100 Franken von 
jedem Kind unter 12 Jahren vorzuzeigen vermögen (Kinder unter 2 Jahren blei- 
ben außer Berechnung); oder 
2) welche eine von einem Bewohner des Königreichs Belgien unterzeichnete von dem 
Stattbalter der Provinz beglaubigte Erklärung bei sich tragen, durch 
welche der Unterzeichner sich verbindlich macht, für den Unterbalt des Auswanderers 
während seines Aufenthalts auf belgischem Gebiete und für seine Einschiffung zu 
sorgen. 
Dieser Erklärung muß ausdrücklich beigefügt seyn, daß für den Fall, wenn vie K. 
Belgische Regierung auch in Folge eines dem Auswanderer nicht persönlich beizumessenden 
Ereignisses genöthigt wäre, für den Unterhalt und die Einschiffung, oder für die Zurück- 
fübrung des Auswanderers an die Grenze Ausgaben zu machen, der Unterzeichner gehalten 
sei, solche Ausgaben zu bezahlen. Auch muß der Auswanderer bei seinem Eintritt in Bel- 
gien im Besitz einer doppelten, völlig gleichlautenden, von dem betreffenden Statthalter 
beglaubigten, den Namen und Zunamen des Auswanderers enthaltenden Ausfertigung der 
Erklärung sich befinden, indem ein Exemplar dieser Deklaration dem Polizei-Beamten des 
betreffenden belgischen Grenzorts zu übergeben, das andere von dem Auswanderer bei Han- 
den zu bebalten ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.