Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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S. 2. 
In Gemeinden, wo Privatpersonen (worunter auch nicht württembergische Körperschaften 
gehören) zehentberechtigt sind, ist alsbald nach Verkündigung des Gesetzes die Frage wegen 
des Eintritts der Gemeinde (Gesetz Art. 42) in Berathung zu ziehen, hierüber von den 
Gemeinde-Behörden Beschluß zu fassen und sofort wegen Bestellung der Geschäftsführer das 
Erforderliche zu besorgen, über das Ergebniß aber dem Oberamt vie durch das Gesetz Art. 43 
vorgeschriebene Anzeige pünktlich zu erstatten. 
5S. 3. 
Die Ortsvorsteher werden angewiesen, die Verhandlungen, welche sie binsichtlich der 
ihnen zukommenden schriftlichen oder mündlichen Gesuche zehentpflichtiger Grunvbesitzer wegen 
Ablösung der dem Staatskammergut, der Hofdomänenkammer oder öffentlichen inländischen 
Körperschaften und Kirchenpfründen zu entrichtenden Zehenten nach Art. 58 des Gesetzes 
einzuleiten haben, möglichst zu beschleunigen, und wenn die Anmeldung beschlossen ist, vieses 
dem Oberamt innerhalb der gesetzlichen achttägigen Frist (Gesetz Art. 58, verglichen mit 
Art. 43) anzuzeigen. 
8. 4. 
Die Oberämter haben mit Nachdruck darauf zu halten, daß ihnen die nach dem Ge- 
setz Art. 43 von den Gemeinderäthen zu erstattenden Anzeigen pünktlich und rechtzeitig zu- 
kommen. 
Sobald sie durch diese Anzeigen oder durch die nach dem Gesetz Art. 58 und 59 bei 
ihnen statthabenden Ablösungs-Anmelvungen von einem der Ablösung unterliegenden Zehent- 
Gefäll Kenntniß erlangen, ist die im Gesetz Art. 44, Abs. 1 und Art. 60 vorgeschriebene 
urkundliche Aufnahme des auf Abrechnung an der Ablösungsschulv zur Erhebung kommenven 
Gefällbetrags und der Bezugskosten zu veranstalten. 
Da das Gesetz Art. 20 den Betheiligten überläßt, sich über ein statt des Naturalze- 
henten zu zahlendes Geldsurrogat zu vereinigen, so hat das Oberamt zunächst zu erheben, 
ob die Betheiligten in gedachter Beziehung sich nicht bereits vereinigt haben, oder zu vereini- 
gen geneigt sind. Bejahenden Falls ist eine Urkunde über die Vereinigung, worin der 
Betrag des Surrogats genau ausgedrückt ist, zu den Akten zu bringen. 
Kommt aber eine Vereinigung nicht zu Stande und findet deshalb ein Naturaleinzug 
statt, so sind die Betheiligten zu veranlassen, Bestimmungen über die einfachste und sicherste
	        
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