Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Weise der Erhebung des Zebentertrags und der Bezugskosten zu treffen (vergl. die Mini- 
sterial-Verfügung vom 17. Juni 1848, Reg. Blatt S. 284), und es hat sich das Oberamt 
des Vellzugs in der Richtung zu versichern, daß später über den von den Mlichtigen erho- 
benen Gefäll-Betrag kein Streit unter den Betheiligten entstehen kann. 
S. 5. 
Jede den Oberämtern zukommende Ablösungs-Anmelvung ist, wenn sie von den Pflich- 
tigen geschieht (Gesetz Art. 58) zur Kenntniß des Berechtigten, wenn sic aber von Letzterem 
ausgeht (Gesetz Art. 59), zur Kenntniß der Pflichtigen zu bringen. 
8. 6. 
Der im Gesetz Art. 44, Abs. 2 vorgeschriebene öffentliche Aufruf wird be,üglich der 
von dem Verlangen der Bethciligten abhängigen Ablösungen von den Oberämtern durch die 
geeigneten öffentlichen Blätter für jeden Zehentablösungsfall erlassen, sobald sie sich durch 
den Einlauf der Anmeldung (Gesetz Art. 58 und 59) überzeugt haben, daß die Bedingungen 
der Ablösbarkeit erfüllt find. 
Uebrigens ist je ein Aufruf, so weit es ohne Verzögerung geschehen kann, über mög- 
lichst viele Abloͤsungsfälle zu erstrecken. 
Hinsichtlich der gebotenen Ablösungen erfolgt der Aufruf von der K. Ablösungs-Com- 
mission. Den Oberämtern aber liegt ob, auch diesen Aufruf in ihren Bezirken auf geeignete 
Weise noch besonders bekannt zu machen. 
S. 7. 
Das Oberamt fordert in jedem einzelnen Ablösungsfall sowohl die Pflichtigen als die 
Berechtigten auf, in Gemäsheit der Bestimmung des Gesetzes Art. 45 binnen vier Wochen 
sich zu erklären, ob sie im Wege gütlicher Verhandlung oder schiedsrichterlicher Entscheidung 
ohne amtliche Mitwirkung ihre Auseinandersetzung versuchen wollen. Erfolgt von beiden 
Theilen eine beistimmende Erklärung, so ist die im Gesetze vorgeschriebene Frist anzuberau- 
men. Erklären sich die Parteien verneinend oder gar nicht, so ist zur amtlichen Feststellung 
des Ablösungs-Capitals und der Lasten-Abfinvung zu schreiten, und zu diesem Behuf an den 
Zehent-Berechtigten die im Gesetz Art. 47 vorgeschriebene Aufforderung zu erlassen. 
g. 8. 
Wenn von einem Zehent-Berechtigten die Vermittlung der Ablösungskasse innerhalb 
ver gesetzlichen Frist von 90 Tagen angerufen wird (Gesetz Art. 21), so hat das Oberamt
	        
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