Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

229 
& 32. 
RNegierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Jusgegeben Stuttgart Freitag den 29. Juni 1840. 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Keine. 
Verfsügungen der Departements. Bekanntmachung, betreffend die Aufnahme eines Staatsanlehens von 
drei Millionen Gulden. 
  
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keine. 
II. Verfügungen der Departements. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Aufnahme eines Staatsanlehens von drei Millionen Gulden. 
Durch das zwischen der Königl. württembergischen Regierung und den Ständen ver- 
fafsungsgemäß verabschiedete Gesetz vom 20. Juni 1849 ist die ständische Schulden-Verwal-- 
tungsbehörde angewiesen, ein Staatsanlehen von drei Millionen Gulden im 24 ½ Guldenfuß 
aufzunehmen. 
Zur Aufbringung rieses Anlehens, welches als Theil der württembergischen Staatsschuld 
nach §S#. 110 und 120 der Verfassungsurkunde unter der Gewährleistung und Verwaltung 
ver Stände steht, hat die unterzeichnete Stelle beschlossen, neben Festsetzung der Verzinsung 
zu 4½ Gulden vom hundert Gulden Neunwerth des Kapitals, den Weg der Submisskon 
zu wählen, und vieser Beschluß hat, mit seinen nachfolgenden näheren Bestimmungen, die 
Genehmigung der vie Oberaussicht führenden Königl. Staatsregierung erhalten. 
1) Für die Summe von drei Millionen Gulven sollen Schulpverschreibungen auf In- 
haber im Betrage von 100, 500 und 1000 Gulden ausgestellt werden. Die Verzinsung 
geschieht halbjäbrig.
	        
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