Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

230 
2)) Die Schulvverschreibungen werden mit Coupons nebst Talon versehen und es kön- 
nen die Zinse in Stuttgart bei der Staatsschulden-Zahlungskasse oder an einigen auswär- 
tigen, später zu bezeichnenden deutschen Wechselplätzen, namentlich in Frankfurt und Augs- 
burg erhoben werden. 
3) Den Inhabern dieser Schuldoerschreibungen wird das Recht eingeradumt, dieselben bei 
der Kasse auf ihren Namen einschreiben zu lassen. 
4) Die Einzahlungen für dieses Anlehen find in folgenden Raten zu leisten: 
am 31. Juli d. J. eine Million Gulden, 
am 31. August d. J. eine Million Gulden, 
am 15. September d. J. eine halbe Million Gulden, 
am 15. Oktober d. J. eine halbe Million Gulden. 
5) Das Anlehen ist von Seiten der Gläubiger unaufkündbar, und wird, was die Be- 
stimmungen über Tilgung vesselben anbetrifft, ganz mit dem 4 ½ procentigen Anlehen vom 
1. März 1847 verbunden. 
6) Diejenigen Schuloverschreibungen, welche in Folge der ordentlichen Tilgung zur Ein- 
lösung kommen, so wie auch viejenigen, welche in Folge einer besondern Verabschiedung zwi- 
schen ver Königl. württembergischen Regierung und den Ständen außerordentlicher Weise 
zu tilgen seyn sollten, werden durch das Loos bezeichnet und die gezogenen Nummern als- 
bald nach der Verloosung in württembergischen und Frankfurter Blättern und in einem Augs- 
burger Blatte öffentlich bekannt gemacht. Die Rückzahlung geschieht innerhalb drei Monaten 
nach der Bekanntmachung, und es werden nach Ablauf vieser drei Monate keine weiteren 
Zinse bezahlt. 
7) Die Zinse des ganzen Anlehens laufen zu Gunsten des Unternehmers vom 1. Juni 
d. J. an. 
Indem die ständische Schulden-Verwaltungsbebörde Vorstehendes bekannt macht, hat sie 
Folgendes beizusügen: 
1) Die Submissionen, welche nach dem hier beigesetzten Formular einzurichten sind, 
werden von dem Concurrenten in Person oder durch einen Bevollmächtigten am 
Montag den 9. Juli vd. J., Vormittags 9 Uhr 
der im Ständehause versammelten ständischen Behörde versiegelt übergeben. 
Sie können, wenn sie übergeben sind, nicht mehr zurückgenommen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.