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2) Nach Verlauf einer Stunde wird keine weitere Submisston angenommen, und es
werden sofort die übergebenen Submissionen von dem Vorstande der ständischen Behörde in
Beiseyn der Mitglieder derselben und der Concurrenten oder ihrer Bevollmächtigten eröffnet.
3) Das Anlehen wird, wenn überhaupt ein annehmbares Anerbieten erfolgt, dem Meist-
bietenden zugeschlagen. Bei gleichen Bedingungen entscheidet das Loos.
Die Entscheidung über die Annahme einer der übergebenen Submissionen wird von der
ständischen Behörde am nämlichen Tage, spätestens Nachmittags sechs Uhr, den hiezu einzu-
ladenden Concurrentem oder deren Bevollmächtigten bekannt gemacht.
4) Wenn mehrere Personen sich zu Abgabe einer Submisston vereinigen, so sind sie zu
Erfüllung der dadurch eingegangenen Verbindlichkeiten solidarisch verpflichtet.
5) Es werden nur diejenigen Submissionen berücksichtigt, für deren Einhaltung vor
der Uebergabe eine Caution von 300,000 Gulden durch Hinterlegung von Schuld-Ver-
schreibungen bei der Staatsschulden-Zahlungskasse geleistet ist.
Mit der Hinterlegung der Caution ist der Staatsschulven-Zahlungskasse spätestens am
8. Juli ein Verzeichniß der hinterlegten Papiere mit der schriftlichen Erklärung, daß die-
selben als Faustpfand für die Erfüllung der Bestimmungen haften, unter welchen das An-
lehen übernommen werden soll, zu übergeben.
6) Als Faustpfänder werden angenommen:
1) württembergische Staatsschuld-Verschreibungen in dem zur Zeit ver Hinterlegung
in Frankfurt a. M. bestehenden Curse,
2) auf den Inhaber lautende Staatspapiere anderer deutschen Staaten in dem zur
Zeit der Hinterlegung in Frankfurt a. M. bestehenden Curse nach Abzug von
10 Procenten.
7) Jeder Concurrent hat bei Uebergabe seiner Submisston eine vie Hinterlegung sei-
ner Caution bescheinigende, von der Staatsschulden-Zahlungskasse ausgestellte Urkunde vor-
zulegen.
8) Die Caution kann nach Verhältniß der rechtzeitig geleisteten Einzahlungen zurück-
gezogen werden.
9) Wenn der Darleiher seinen Wohnsitz nicht in Stuttgart hat, oder wenn mehrere
Personcn das Anlehen unter solidarischer Hastung übernommen haben; so haben sfe bis zu
vollständiger Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten einen in Stuttgart sich aufhaltenden Bevoll-
mächtigten aufzustellen.