Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Wahlverfahren vorgeschriebenen Formen ist nach Ablauf von fünfzehen Tagen, vom Eintritt 
des gewählten Abgeordneten in die Versammlung an, nicht mehr zulässig. 
Außerdem ist die Wahl ungültig, wenn der Gewählte zur Zeit der Wahl wahlunfähig 
war, oder sich, um bei der betreffenden Wahl Stimmen zu erhalten, einer Bestechung (Straf- 
Gesetzbuch Art. 160), einer Erpressung (Straf-Gesetzbuch Art. 314), oder eines Betruges 
schuldig gemacht hat. " 
Im Falle der Ungültigkeit der Wahl, oder wenn der Gewählte die Wahl nicht an- 
nimmt, oder nicht die erforderliche Stimmenzahl erhalten hat (Art. 16), oder nach der 
Zeit der Wahlhandlung die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften verliert, oder vor 
oder nach dem Eintritte in die Versammlung aus irgend einem Grunde wegfällt, so ist eine 
neue Wahl einzuleiten. 
Art. 10. 
Oeffentliche Diener, welche als Abgeordnete zur Ständeversammlung gewählt werden, 
bedürfen zum Eintritte in dieselbe keines Urlaubs. Sie haben jedoch die Kosten des aufzu- 
stellenden Amtsverwesers zu bestreiten. 
Der Beruf eines Mitglieds des Reichstags ist mit dem eines Mitglieds der verfas- 
sungberathenden Versammlung unvereinbar. 
Oeffentliche Diener, welche am Sitze der Ständeversammlung wohnen und zur Stän- 
deversammlung gewählt werden, haben entweder auf die ständischen Diäten oder für die 
Dauer der Versammlung auf ihre Besoldung zu verzichten, wogegen der Staat ihre Amts- 
verweser besoldet. Dieselbe Bestimmung findet auf pensionirte öffentliche Diener, welche am 
Sitze der Ständeversammlung wohnen, Anwenvung. 
Staatsbezirks-Beamte können innerhalb des Bezirkes ihrer Amtsverwaltung, Dekane 
und Schul-Inspektoren innerhalb des Oberamtsbezirkes, in welchem sie wohnen, nicht ge- 
wählt werden. 
Die übrigen Bestimmungen des §F. 146 der Verfassungs-Urkunde treten außer Wirkung. 
Art. 20. 
Die Prüfung der Legitimation geschieht durch den ständischen Ausschuß, an welchen 
die Gewählten die Wahlurkunden sogleich einzusenden haben. 
Der Ausschuß verweist alle diejenigen Wahlen, bei welchen sich irgend ein Anstand 
gibt, zur Entscheidung der Versammlung, welche auch die später einkommenden Wahlurkun- 
den prüft und über die Legitimation der Gewählten Beschluß faßt.
	        
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