Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

# 
246 
lung Anwendung; die Reisekosten find nach Maßgabe der K. Verordnung vom 2. Juli 1848, 
betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen des Diäten-Regulativs, zu berechnen. 
Der Präsident erhält den doppelten Betrag der Taggelder eines Abgeordneten. 
Art. 26. 
Eine Vertagung der verfassungberathenden Versammlung kann böchstens auf vier Wo- 
chen geschehen. Im Falle ver Auflösung der Versammlung wird längstens binnen drei Mo- 
naten eine neue Versammlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes einberufen. 
Art. 27. 
Ueber die Annahme der neuen Verfassungs-Bestimmungen findet eine wiederholte Be- 
rathung und Beschlußfassung in der Art statt, daß nach beendigter erster Lesung eine zweite 
Lesung vorgenommen wird, und erst vie bei dieser gefaßten Beschlüsse an die Staats-Regie- 
rung gebracht werden können. Zwischen der Beendigung der ersten und dem Beginn der 
zweiten Lesung müssen mindestens acht Tage in der Mitte liegen. 
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. 
Zur Gültigkeit jedes Beschlusses ist die Anwesenheit von zwei Dritttheilen der Mit- 
glieder der Versammlung nothwendig. 
Motivirte Abstimmungen sind unzulässig. 
Die Abgeordneten sind in der Wahl ihrer Plätze nicht beschränkt. 
An die Stelle des Geheimen-Raths (Verfassungs-Urkunde ##. 58 und 50, Zif. 1 
und §. 126) tritt in Beziehung auf die Berathung der Verfassungs-Aenderungen und den 
Verkehr zwischen der Staats-Regierung und der einzuberufenden Versammlung das Ge- 
sammt-Ministerium. 
Die näheren Bestimmungen über die Geschäfts-Ordnung stehen, unbeschadet der Vor- 
schriften, welche die Verfassung und das gegenwirtige Gesetz aufstellt, der Versammlung zu. 
Unser Ministerum des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Ludwigsburg den 1. Juli 1849. 
Wilhelm. 
Der Chef des Departements des Innern: 
Duvernoy. 
Auf Befehl des Königs, 
der Cabinets-Direktor: 
Maueler.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.