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dem Obmann des Bürger-Ausschusses und dem Ratbsschreiber zusammenzusetzen ist. Wenn
der Ortsvorsteher zugleich Rathsschreiber ist, so fällt ein viertes Commissionsmitglied weg.
Außerdem bat der Gemeinderath nach Art. 9 des Gesetzes zwei Männer zunächst aus
seiner Mitte zu wählen, welche im Falle von Reklamationen gegen die Wählerliste die
Commission zu verstärken haben.
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In den größten Gemeinden haben die Ortsvorsteher sogleich den Gemeinderath zu
einem Beschlusse zu veranlassen, ob mehrere Commisssonen zu Abfassung der Wählerlisten
aufzustellen sind und wic viele. Bejahenden Falls sind durch den Gemeinderath die Vor-
stände und Mitglieder dieser Commissionen zu ernennen. Die Gemeinderäthe sind hiebei nicht
auf die Mitglieder ver bürgerlichen Collegien beschränkt; wenn jedoch Männer gewählt wer-
den, welche nicht bereits für den öffentlichen Dienst verpflichtet sind, so müssen sie durch den
Ortsvorsteher auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet werden.
Außerdem sind für jede solche Wahl-Commission zwei weitere Mitglieder zu bestimmen,
welche zur Entscheidung von Reklamationen die Commission zu verstärken haben.
. 3.
In die Wählerliste sind aufzunehmen alle in dem Gemeindebezirk wohnhaften Staats-
bürger, welche vas fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben oder für volljährig erklärt
worden sind, und zu der direkten Staatssteuer sowohl im Jahr 1843 beigetragen haben, als
auch im Jahr 1836 beitragen werden, sofern nicht die in Art. 4 des Gesetzes unter 1 2
3 4 aufgezählten Ausschließungsgründe Anwendung finden. Es kommt somit nicht darauf
an, ob Jemand Gemeindebürger oder Beisitzer oder bloßer Einwohner ist, und ebenso wenig,
ob er das aktive Bürgerrecht besitzt, oder nicht. Namentlich sind nicht zu übergehen Prinzen
des Königlichen Hauses, Standesherren, Rittergutsbesitzer, Staatsbeamte, Geistliche, Schul-
lehrer und die Bewohner der den Gemeinden in gerichtlicher und polizeilicher Beziehung zu-
getheilten Domänen.
5S. 4.
Das zur Ausübung des Wahlrechts vorgeschriebene Ersorderniß der Steuer-Entrichtung
ist vorhanden bei Allen, welche im Jahr 1845 zu der Staatssteuer aus Grund-Eigenthum,
Gefällen, Gebäuden, Gewerben, Capitalien, Besoldungen oder anderem den Besoloungen in
der Steuer gleichgestellten Einkommen irgend einen, wenn auch noch so kleinen Beitrag ge-
leistet haben, und auch im Jahr 1833 leisten.