Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Jusgegeben Stuttgart Mittwoch den 4. 1 Juli 1849. 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Gesetz, betreffend die Ausgabe von Staatspapiergelv. — Dienst-Nachrichten. 
Verfügungen der Departemento. Bekanntmachung, betreffend die Agentur der Feuer-Versicherungs-Ge- 
sellschaft Borussia. — Bekanntmachung, betreffend die Termine zur Anstellungs-Prüfung der evangelischen 
Lehrgebülfen. 
Dienst-Erleolgungen. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Geseß, 
betreffend die Ausgabe von Staatspapiergeld. 
Wilheim, 
König von Württemberg. 
Zum Zwecke der Vermehrung der Umlaufsmittel, und um die Deckung des Staats- 
bedarfs zu erleichtern, verordnen und versügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen- 
Raths und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
Art. 1. 
Das Finanz-Ministerium ist ermächtigt, in Verbindung mit dem ständischen Ausschusse, 
beziebungsweise der ständischen Schuldenverwaltungs- Commission für drei Millionen 
Gulden Papiergeld in Abschnitten bis zu zwei Gulden abwärts anfertigen und in Umlauf 
setzen zu lassen.
	        
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