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in dem Gemeindebezirk ihren Wohnsitz haben, und irgend eine Steuer an die Gemeindekasse
zahlen, oder, falls eine Steuer für die Gemeinde eingeführt würde, zu derselben beizutragen
bätten.
Ein Beisitzer, welcher in den Gemeinderath oder Bürger-Ausschuß gewählt wird und
diese Wahl annimmt, erwirbt dadurch die Befugniß, die Aufnahme in das Bürgerrecht gegen
Entrichtung der Aufnahmegebühren zu verlangen.
Art. 2.
Ausgeschlossen von dem gemeindebürgerlichen Wahl= und Wählbarkeitsrechte sind:
1) Personen, welche unter Vormunyschaft oder Pflegschaft stehen;
2) Solche, welche im laufenden oder vorangegangenen Rechnungsjahre — den Fall
eines vorübergehenden unverschuldeten Unglücks, z. B. einer Krankheit, ausgenom-
men — Beiträge zu ihrem oder ihrer Familien Unterhalt aus einer öffentlichen
Casse empfangen haben over zur Zeit der Wahl empfangen. Ein Verzicht auf
diese Beiträge ist hinsichtlich der Wahlrechte ohne Wirkung;
3) Diejenigen, gegen welche ein Gantverfahren gerichtlich eröffnet ist, während der
Dauer des Gantverfahrens.
Ueber den bleibenden und zeitlichen Verlust der gemeindebürgerlichen Wahl= und Wähl-
barkeitsrechte wegen Vergehen bestimmen vdie Strafgesetze das Nähere.
Durch die Aufhebung der entehrenden Strafe und die Wiederherstellung der bürgerlichen
Ebre nach erstandener Strafe im Rechts= oder Gnadenwege werden auch die Wahl= und
Wählbarkeitsrechte wieder hergestellt.
Alle übrigen in der bisherigen Gesetzgebung enthaltenen Gründe des Ausschlusses von
den Wahlrechten sind aufgehoben.
· Art. 3.
Ausser den Gemeindegenossen steht auch denjenigen württembergischen Staatsbürgern,
welche, abgesehen von der Gemeindegenossenschaft, die in Art. 1 und 2 bezeichneten Erfor-
dernisse haben und seit den drei dem Wahltermin vorangegangenen Rechnungsjahren inner-
halb des Gemeindebezirks ununterbrochen nicht nur Wohnsteuer entrichten, sondern auch aus
einem der Besteuerung dieser Gemeinde unterworfenen Vermögen oder Einkommen Steuer
entrichten, oder, wenn sie gefordert würde, zu entrichten hätten, das Wahl= und Wählbar-
keitsrecht zu. Dasselbe findet statt bei Bürgern anderer deutscher Staaten, wenn letztere
den Grundsatz der Gegenseitigkeit beobachten.