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Wird ein solcher Nichtbürger gewählt und erklärt er sich für die Annahme der Wahl, so
tritt er von selbst in das Gemeinde= beziehungsweise Staatsbürgerrecht ein, hat aber für
jenes die bestehenden Aufnahmegebühren, für dieses die gesetzliche Sportel zu entrichten.
Uebrigens steht ihm frei, das Gemeindebürgerrecht nur für seine Person anzunehmen,
wenn er bereits das erbliche Genossenschaftsrecht einer anderen württembergischen Gemeinde
besitzt. (Gesetz vom 4. December 1833, Art. 8).
Art. 4.
Die Aufnahme in das Beisitzrecht findet in Zukunft nicht mehr statt.
Zweiter Abschnitt.
Gemeinderäthe.
Art. 5.
Die Gemeinden übertragen die Verwaltung ihrer Angelegenheiten innerhalb der durch
die Gesetze gezogenen Gränzen einem aus der Mitte der Gemeindegenossen= beziehungsweise
Einwohnerschaft gewählten Gemeinderath, welcher mit Ausschluß der Vostände aus 5 bis 24
Mitglievern besteht.
Eine Abänderung der bisherigen Zahl der Gemeinderäthe erfolgt durch Beschluß des
Gemeinderaths und Bürger-Ausschusses mit Genehmigung der Staatsbehörde. Bei einer
neu zu bildenden Gemeinde wird die Zahl nach Vernehmung der Betheiligten in dem die
Bildung der Gemeinde aussprechenden Beschluß festgesetzt.
Dem Gemeinderath liegt ob, die Rechte der Gemeinde vor den Staatsbehörden zu ver-
treten, gegen Mißbräuche im Innern und gegen Eingriffe von Außen zu wahren, im Namen
der Gemeinde sich zu berathen, zu beschließen, zu sprechen und zu handeln.
Art. 6.
Die Mitglieder des Gemeinderaths werden auf sechs Jahre gewählt. Je nach zwei
Jahren tritt ein Dritttheil aus und wird durch eine neue Wahl ersetzt, wobei die Austreten-
den wieder gewählt werden können.
Jeder Bürger ist als solcher verpflichtet, die auf ihn gefallene Wahl anzunehmen, so-
fern nicht einer der in dem Gesetz vom 4. December 1833, Art. 61 bezeichneten Befreiungs-
gründe, welche vorbehältlich der künftig zu treffenden neuen Bestimmungen in Kraft bleiben,