Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Art. 17. 
Der Gemeinderath kann sich nur auf Berufen des Vorstandes versammeln. 
Die Sitz= und Stimmordnung der einzelnen Mitglieder bestimmt sich nach der Zeit 
ihres Eintritts, und bei gleichzeitig Eingetretenen nach der Stimmenzahl. 
Wenn der Gegenstand der Berathung ein Mitglied des Gemeinderaths oder dessen Ver- 
wandte oder Schwäger bis zum zweiten Grade einschließlich persönlich angeht, so hat sich 
dasselbe der Theilnahme an der Berathung und Beschlußfassung zu enthalten. Auch dürfen 
bei Beschlußnahmen über Taren (Brod-, Fleisch-Taxe u. s. w.) die betheiligten Gewerbs- 
genossen im Gemeinderath nicht mitstimmen. 
Außerdem darf kein Mitglied des Gemeinderaths von der Versammlung auzgeschlossen 
oder bei der Einberufung übergangen werden. Eine dießfällige Verfehlung des Gemeinde- 
vorstehers ist nach dem Grade seiner Verschuldung zu bestrafen. 
Der Gemeinderath kann nur in versammelter Sitzung berathen und beschließen; seine 
Beschlüsse werden nach der Stimmenmehrbeit gefaßt. Im Falle der Stimmengleichbeit hat 
der Vorstand die entscheidende Stimme; im Uebrigen steht ihm kein S.immrecht zu. 
Die Abstimmung geschieht mündlich, so weit nicht für einzelne Fälle eine geheime Ab- 
stimmung beschlossen wird. Bei Wahlen ist letztere geboten. 
Zur Gültigkeit eines Beschlusses wird erfordert, daß bei Abfassung desselben mehr als 
die Hälfte der für die einzelne Gemeinde festgesetzten Zahl der Mitglieder des Gemeinde- 
raths, mit Einrechnung des Vorstandes, anwesend ist, so weit nicht für bestimmte Fälle eine 
größere Zahl gesetzlich vorgeschrieben ist. 
Art. 18. 
Zu Verwaltung einzelner Geschäftszweige, z. B. Erkennung über Verträge, Besorgung 
von streitigen Rechts= oder Untergangs-Sachen, Erledigung von baupelizeilichen Gegenständen, 
Dekretur von Kostenzetteln innerhalb der vom Gemeinderathe festzustllenden Gränzen, oder 
zur Abrügung von Polizei-Uebertretungen, zu Berathung und Ausstellung von Leumunds-, 
Vermögens-Zeugnissen u. s. w. können in größeren Gemeinden nach den örtlichen Bedürf- 
nissen Abtheilungen von wenigstens fünf Mitgliedern, einschließlich ihres Vorstandes, der in 
der Regel der Gemeindevorsteher ist, gebiloet werden, welche statt des Gemeinderaths rie 
betreffenden Geschäfte erledigen. Jedenfalls hat der Gemeindevorsteher das Recht, den Ver- 
handlungen einer jeden Abtheilung beizuwohnen.
	        
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