Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Das Nähere über den Geschäftskreis der Abtheilungen und ihre Zusammensetzung wird, 
so weit nicht besondere gesetzliche Vorschriften hierüber bestehen, durch Beschlüsse der Gemeinde- 
Collegien festgesetzt, welche der Bestätigung des Ministeriums des Innern, besiehungsweise 
der Justiz bedürfen. 
In Unterpfandssachen bleibt es bei der bestehenden Gesetzgebung; jedoch ist nicht aus- 
geschlossen, daß mit Zustimmung sämmtlicher Gemeinderaths-Mitglieder eine Abtheilung ge- 
bildet werde, welche auf die Verantwortung sämmtlicher Gemeinderäthe hin die Unterpfands- 
Geschäfte besorgt. 
Art. 19. 
Die Verhandlungen des Gemeinderaths und der einzelnen Abtheilungen desselben in 
Gemeinde-Angelegenheiten sind öffentlich, so weit nicht diese Oeffentlichkeit für den Staat, 
die Gemeinden, oder Einzelne nachtheilig seyn könnte. 
Bei Verhandlungen in gerichtlichen und polizeilichen Angelegenheiten richtet sich die 
Oeffentlichkeit nach den darüber ergehenden allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. 
Die Gemeinde-Vorsteher, so wie die Vorsteher der einzelnen Abtheilungen haben für 
Sicherung der Ordnung und des Anstandes zu sorgen und Zuhörer, welche die Verhand- 
lung in irgend einer Weise stören, entfernen zu lassen. 
Art. 20. 
Wenn ein Gemeinderath oder der Bürgerausschuß einer Gemeinde, oder auch beide 
Collegien zusammen wegen entgegenstehender Privat-Interessen einer solchen Anzahl Mitglie- 
der, daß die übrigen keinen gültigen Beschluß mehr fassen können, außer Stande sind, in 
Gemeinde-Angelegenheiten die Gemeinde zu vertreten, so hat das Oberamt die Rechte und 
Pflichten des oder der verhinderten Gemeinde-Collegien nach vorgängiger Rücksprache mit den 
nicht betheiligten Gemeindegenossen auszuüben. 
Art. 21. 
Zur Einführung der in den vorstehenden Artikeln begründeten Einrichtung ist nach Ver- 
kündigung dieses Gesetzes binnen zwei Monaten der ganze Gemeinderath (mit Ausschluß des 
Vorstandes) neu zu wählen. 
In größern Gemeinden kann nach dem Ermessen des Gemeinderaths und Bürgeraus- 
schusses die Einrichtung getroffen werden, daß je die Hälfte des Gemeinderaths in zwei, 
mindestens acht Tage aus einander liegenden Wahlhandlungen gewählt wird. 
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