Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Landjäger erster Classe Klaiber in Siglingen, O. A. Neckarsulm. 
— — — Laubacher in Baiersbronn, O. A. Freudenstadt. 
— — — Reiser in Dunningen, O. A. Rottweil. 
— — — Schmid in Westhausen, O. A. Ellwangen. 
— — — Schaufler in Untersteinbach, O. A. Oehringen. 
— — — Dänz in Creglingen, O. A. Mergentheim. 
— — — Ade in Amtzell, O. A. Wangen. 
Landjäger zweiter Classe Ulmer in Sindelsingen, O.A. Böblingen. 
— — — Schmidhofer in Marbach. 
— ——HillcrinBacknang. 
— — — Kümmerle in Adelmannsfelden, O. A. Aalen. 
— ——HerrmanninEllwangen. 
— — — Schreier in Zöbingen, O. A. Ellwangen. 
— — — Bauderer in Boll, O. A. Göppingen. 
Stuttgart den 23. Juli 1849. Duvernoy. 
4) Verfügung, betreffend den Vollzug des Gesetzes über Bannrechte und dingliche Gewerbs- 
Berechtigungen mit Ausschließungs-Befugniß. 
Zum Vollzuge des Gesetzes vom 8. Juni d. J. über Bannrechte und dingliche Ge- 
werbs-Berechtigungen mit Ausschließungs-Befugniß wird hiemit verfügt: 
1) In denjenigen Gemeinden, in welchen Bannrechte oder dingliche Gewerbs-Berech- 
tigungen mit Ausschließungs-Befugniß bestehen, haben die Ortsvorsteher genanntes 
Gesetz sogleich nach Empfang dieser Verfügung der zu versammelnden Einwohner= 
schaft bekannt zu machen, und die ihnen bekannten Besitzer von Gewerbs-Anlagen 
mit Bannrechten oder Ausschließungs-Befugnissen noch besonders auf die in Art. 6 
des Gesetzes für die Anmeldung der Entschädigungs-Ansprüche gegebene Frist hin- 
zuweisen. 
Die Oberämter haben sich von der Befolgung der vorstehenden Auflage von Seiten 
der Ortsvorsteher durch Berichts-Einziehung zu vergewissern, und außerdem das 
Gesetz in den Amteblättern zu veröffentlichen. 
2) Sobald ein Entschädigungs-Anspruch bei einem Oberamte angemeldet ist, wird 
dasselbe die möglichst schleumige Erledigung der Sache sich angelegen seyn lassen.
	        
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