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Landjäger erster Classe Klaiber in Siglingen, O. A. Neckarsulm.
— — — Laubacher in Baiersbronn, O. A. Freudenstadt.
— — — Reiser in Dunningen, O. A. Rottweil.
— — — Schmid in Westhausen, O. A. Ellwangen.
— — — Schaufler in Untersteinbach, O. A. Oehringen.
— — — Dänz in Creglingen, O. A. Mergentheim.
— — — Ade in Amtzell, O. A. Wangen.
Landjäger zweiter Classe Ulmer in Sindelsingen, O.A. Böblingen.
— — — Schmidhofer in Marbach.
— ——HillcrinBacknang.
— — — Kümmerle in Adelmannsfelden, O. A. Aalen.
— ——HerrmanninEllwangen.
— — — Schreier in Zöbingen, O. A. Ellwangen.
— — — Bauderer in Boll, O. A. Göppingen.
Stuttgart den 23. Juli 1849. Duvernoy.
4) Verfügung, betreffend den Vollzug des Gesetzes über Bannrechte und dingliche Gewerbs-
Berechtigungen mit Ausschließungs-Befugniß.
Zum Vollzuge des Gesetzes vom 8. Juni d. J. über Bannrechte und dingliche Ge-
werbs-Berechtigungen mit Ausschließungs-Befugniß wird hiemit verfügt:
1) In denjenigen Gemeinden, in welchen Bannrechte oder dingliche Gewerbs-Berech-
tigungen mit Ausschließungs-Befugniß bestehen, haben die Ortsvorsteher genanntes
Gesetz sogleich nach Empfang dieser Verfügung der zu versammelnden Einwohner=
schaft bekannt zu machen, und die ihnen bekannten Besitzer von Gewerbs-Anlagen
mit Bannrechten oder Ausschließungs-Befugnissen noch besonders auf die in Art. 6
des Gesetzes für die Anmeldung der Entschädigungs-Ansprüche gegebene Frist hin-
zuweisen.
Die Oberämter haben sich von der Befolgung der vorstehenden Auflage von Seiten
der Ortsvorsteher durch Berichts-Einziehung zu vergewissern, und außerdem das
Gesetz in den Amteblättern zu veröffentlichen.
2) Sobald ein Entschädigungs-Anspruch bei einem Oberamte angemeldet ist, wird
dasselbe die möglichst schleumige Erledigung der Sache sich angelegen seyn lassen.