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Sollte das Oberamt wegen der großen Zahl der angemeldeten Entschaͤdigungs-
Ansprüche oder aus andern Gruͤnden verbindert seyn, die Bereinigung der Ent-
schädigungs-Forderungen zeitig selbst vorzunehmen, so ist hierüber an vie bei dem
Ministerium des Innern bestehende Ablösungs-Commissson , Behufs der Aufstellung
eines die Stelle des Oberamtes vertretenden Commissärs unter erschöpfender Dar-
stellung der angemeldeten Ansprüche Bericht zu erstatten. (Art. 15 des Gesetzes.)
3) Von dem Oberamte (beziehungsweise dem Ablösungs-Commissär) sind die Entschä-
digungs-Pflichtigen, insoweit nicht unter denselben wegen der Vertheilung der zu
leistenden Entschädigung (Art. 5 zweiter Absatz) verschiedene Interessen obwalten,
zu Aufstellung eines gemeinschaftlichen Bevollmächtigten für die Verhandlungen im
Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung der Sache, so wie der Kosten-Er-
sparniß zu veranlassen. #
4) Die entschädigungspflichtige Staats-Finanzstelle wird bei den Verhandlungen durch
das Cameralamt des Bezirkes, in welchem die berechtigte Gewerbs-Anlage gelegen
ist, vertreten; an diese Behörde hat daher das Oberamt die in Art 7 des Gesetzes
erwähnte Erklärung des Berechtigten zur Gegenerklärung mitzutheilen, und sich
wegen der weitern im Laufe der Verhandlungen mit der entschädigungspflichtigen
Finanzstelle nothwendig werdenden Rücksprachen zu wenden.
5) Bei der Aufforderung der Berechtigten zur Abgabe ihrer motivirten Erklärung über
den Betrag ihres Verlustes und zur Vorlage der zur Würdigung des Verlustes
dienenden Nachweise find dieselben auf den ihnen im Falle des Ungehorsams dro-
henden Zinsenverlust aufmerksam zu machen. (Art. 7, Absatz 2 des Gesetzes.)
6) Auf den 30. Juni 1850 haben die Oberämter über den in ihren Bezirken ge-
schehenen Vollzug des Gesetzes an die Ablösungs-Commission Bericht zu erstatten,
welche Behörde sodann über den Stand der Sache im ganzen Lande dem Mini-
sterium des Innern Anzeige machen wird.
Stuttgart den 21. Juli 1849. - Duvernoy.
Dienst-Erledigungen.
1) Die Bewerber um die in der zweiten Besoldungsklasse stehende Oberamtsrichters-
stelle in Nagold haben sich innerhalb vierzehen Tagen bei dem Gerichtshofe in Tübingen
zu melden.