315
sich auf die Bemessung und Entrichtung des Geldsurrogats beziehen, von dem Ober-
amte endgültig erkannt.
Die Schätzung hat mit Unterscheidung der in der Ertragsfähigkeit von einander abweichen-
den Feldbezirke in der Art zu geschehen „, daß nach derselben mit Hülfe des Flächenmaaßes
ver Antheil jedes zehentpflichtigen Grundstückes an dem Geldsurrogate berechnet werden kann.
Die Kosten der Einschätzung und der Vertheilung des Geldsurrogats auf die Mlichtigen
sind von demjenigen Theile, welcher die Entrichtung des Geldsurrogats statt der Natural-
Verzehentung in Anspruch genommen hat, zu bestreiten.
Art. 3.
Für vie Abtragung des Geldsurrogats an den Bezugsberechtigten und die Sicherstellung
desselben gelten vie Vorschriften der Art. 18 und 19 des Zebent-Ablösungs-Gesetzes.
Art. 4.
Die Verpachtung des Zehenten hindert die Ausübung der in Art. 1 festgesetzten Befugniß
der Pflichtigen nur in so weit, als der Pächter nach Art. 23 ves Zehent-Ablösungs-Gesetzes
nicht von dem Pacht abzutreten verpflichtet ist; in keinem Falle kann der Ausübung dieser Be-
fugniß eine von einem zehentberechtigten Privaten nach der Verkündigung des Zehent-Ab-
lösungs-Gesetzes oder von einem andern Berechtigten nach der Ablösungs-Anmeldung (Zehent-
Ablösungs-Gesetz Art. 58 und 59) vorgenommene Zehent-Verpachtung im Wege stehen.
Art. 5.
Naturalleistungen, die auf dem Zehenten haften, darf der Zehentberechtigte in den
Jahren, in welchen er in Folge des auf den Grund des gegenwärtigen Gesetzes gestellten
Verlangens der Pflichtigen ein Geldsurrogat statt des Naturalzehenten erhält, nach den in
dem Art. 11 des Gesetzes vom 14. April 1848 bestimmten Preisen in Gelb abtragen.
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses
Gesetzes beauftragt.
Gegeben, Stuttgart den 27. Juli 1849.
Wilhelm.
Der Chef des Departements des Innern:
Duvernoy.
Der Chef des Finanz-Departements:
Goppelt. Auf Befehl des Königs,
der Cabinets-Direktor:
Maueler.