Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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schuldigkeit der einzelnen Capitalsteuer-Pflichtigen, und zwar in so weit sie bei dem Oberamt 
fatirten, durch dieses, bei den übrigen, bei den Ortsobrigkeiten angezeigten Capitalien aber 
durch den Aktuar der Aufnahme-Deputation nach der eingetretenen Steuer-Erhöhung neu 
berechnet, und sowohl die Einzugs-Register für den Steuer-Einbringer, als die summarischen 
örtlichen Urkunden über den Gesammtbetrag der Steuer, so wie die Urkunden über die 
Passio-Capitalien der öffentlichen Cassen hienach richtig gestellt werden. 
Zu diesem Behuf werden den Oberämtern die bereits vorgelegten und nicht wieder 
zurückgegebenen Capitalsteuer-Akten durch das Revisorat des Steuer-Collegiums zugehen. 
Sobald diese Urkunden richtig gestellt find, haben die Oberämter die Haupt-Uebersicht 
der Capitalsteuer hienach abzuändern und zu berichtigen, sofort den ungesäumten Einzug der 
Steuer durch die Gemeinden und Amtspflegen, so wie die Ablieferung derselben an die 
Staatskasse anzuordnen und die ergänzten Cgpitalsteuer-Akten, sobald immer mäöglich dem 
Steuer-Collegium zur Prüfung vorzulegen. 
5. 7. 
Von denjenigen Königl. Cassen, welche dem Steuer-Collegium besondere Verzeichnisse 
über die erhobene Capitalsteuer vorlegen, sind ungesäumt neue Urkunden über den Steuer- 
Betrag zu übergeben. 
III. Steuer von Besoldungen und Pensionen. 
g. 8. 
Die in Art. 7 des Gesetzes enthaltenen Sätze sind auf sämmtliche, die Summe von 
600 fl. nicht übersteigende Quiescenzgehalte und Pensionen, sodann auf die Pensionen der 
Geistlichen und Lehrer und auf sämmtliche Penstonen, welche nicht aus der Staatekasse ge- 
reicht werden, anzuwenden, mag der Betrag derselben die Summe von 600 fl. übersteigen 
oder nicht. 
5. 9. 
Der Besteurung nach Art. 7 des Gesetzes, unter Anwendung der Bestimmungen des 
Gesetzes vom 29. Juni 1821 und der Vollzugs-Vorschriften zu demselben, unterliegen: 
1) sämmtliche Besoldungen, Gebalte und Pensionen, ohne Rücksicht dar- 
auf, ob sie aus öffentlichen Kassen oder von Privaten gereicht werden, mit den in §. 10 
bezeichneten Ausnahmen; 
2) die Amtswohnungen, nach Maaßgabe des Gesetzes vom 16. Juli 1849, Reg.
	        
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