Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Blatt S. 332)), wobei noch weiter bestimmt wird, daß die Wohnungen der Revierförster 
oder die hiefür ausgesetzten Geld-Entschädigungen nach Analogie des Art. 2, 8 dieses Ge- 
setzes mit 50 fl. in Berechnung genommen werden; 
3) das Einkommen der Aerzte, Advokaten und Handlungs-Commis; 
4) das Einkommen aus Zeitschriften und dem schriftstellerischen Er- 
werb nach Maßgabe des Gesetzes vom 9. Juni 1849 (Reg. Blatt S. 175) und der Voll- 
ziehungs-Vorschriften zu demselben vom 4. Juli 1840 (Reg. Blatt S. 274); 
5) das Einkommen der Künstler, welche ihre Kunst nicht in Verbindung mit 
einem von ihnen selbst betriebenen steuerbaren Gewerbe und im Interesse desselben ausüben, 
namentlich der Architekten, Bildhauer, Musiker, Maler, Schauspieler, Tänzer, Bereiter, und 
der Literaten (Schriftsteller und Lehrer). 
– . 10. 
Frei von der Steuer bleiben: 
1) die in die Classe der Domestiken gehörigen Personen; 
2) solche, deren Einkommen in Löhnen oder Taggeldern besteht, die bisbher der Steuer 
nicht unterworfen waren, wie z. B. die Bezüge der Landjäger, Unteroffiziere, Steuer-Auf- 
seber, Grenzaufseher, Forstschützen, Wegknechte; 
3) die in Tag= oder Wochenlohn stehenden gemeinen Arbeiter bei den Salinen, auf 
den Hüttenwerken, bei der Eisenbahnverwaltung, der Münze; 
4) Medaillengehalte, wenn der Inhaber nicht ein anderes nach Art. 7 oder 8 des Ge- 
setzes zu besteuerndes Einkommen bezieht; 
5) die aus der Staatskasse an nicht pensionsberechtigte Diener und deren Hinterbliebene 
bewilligten Gratialien. 
S. 11. 
Unter den steuerpflichtigen Gehalten sind auch solche Taggelver zu verstehen, welche ein 
Beamter oder Angestellter statt eines firen Gehalts oder neben einem solchen bezieht. (Vergl. 
jedoch die in §. 10 gegebene Bestimmung.) 
S. 12. 
Die Sätze für das die Summe von 300 fl. nicht übersteigende Einkommen sind in 
der Art anzuwenden, daß die Steuer bei einem Einkommen von mehr als Einhundert 
Gulden bis zu Zweihundert Gulden 20 kr. vom Hundert, bei einem Einkommen von mehr 
als Zweihundert Gulven bis zu Dreihundert Gulden 30 kr. vom Hundert, somit bei einem 
Einkommen von Dreihundert Gulden 1 fl. 30 kr. beträgt.
	        
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