Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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g. 13. 
Nach den Abstufungen der in Art. 8 bestimmten Steuer von den aus der Staats- 
kasse abzureichenden Quiescenzgehalten und Pensionen der Civil= und 
Militär-Staatsdiener beträgt dieselbe bei einer Summe von 601 fl. bis 700 fl. 3 fl. auf 
das Hundert, 701 fl. bis 800 fl. 3 fl. 30 kr. und sofort für jedes weitere Hundert 30 kr. mehr, 
so daß bei einem Einkommen über 3900 fl. bis 4000 fl. die Steuer 191, bei höheren Be- 
trägen aber durchaus 20 pr. Ct. des Gehalts oder der Pensson ausmacht. 
Hienach würde sich die Steuer von 4001 fl. auf 800 fl. 12 kr. und das dem Steuer- 
pflichtigen übrig bleibende Einkommen noch auf die Summe von 3200 fl. 48 kr. belaufen, 
während bei einem Einkommen von 4000 fl., nach Abzug der Steuer von demselben mit 
780 fl., noch 3220 fl. übrig bleiben. 
Damit nun in Fällen der ersteren Art das nach Abzug der Steuer übrig bleibende 
Einkommen nicht unter das in dem Fall der zweiten Art dem Steuerpflichtigen verbleibende 
Einkommen herabsinkt, wäre, gemäß dem Schlußsatz des Art. 8, Absatz 1 des Gesetzes, die zu 
800 fl. 12 kr. berechnete Steuer um die Differenz zwischen der Summe von 3200 fl. 48 kr. 
und 3220 fl., somit um 19 fl. 12 kr. zu ermäßigen. 
Nach vorstehendem Beispiel ist da zu verfahren, wo durch die Anwendung der ange- 
gebenen Procentsätze das Einkommen eines höher anzulegenden Steuerpflichtigen, abzüglich 
der Steuer, unter die Summe des einem niedriger anzulegenden, nach Abzug der Steuer 
verbleibenden Einkommens herabsinken würde. 
S. 14. 
Ist während des Etatsjabres an die Stelle eines unter Art. 7 des Gesetzes fallenden 
Einkommens ein nach Art. 8 desselben zu besteuerndes getreten, so ist die Steuer je von der 
Rate des einen und des andern nach den hiefür geltenden Sätzen zu berechnen. 
S. 15. 
Nachdem schon früher die Aufnahme und Berechnung des steuerbaren Einkommens 
angeordnet und von den Oberämtern, beziehungsweise den Cameralämtern und sonstigen 
betreffenden Cassen vollzogen worden, ist von denselben nunmehr hinsichtlich verjenigen Mlich- 
tigen, welche in Folge des Finanz-Gesetzes erstmals für das Etatsjahr 1848—40 zu der 
Steuer beizuziehen find, nach der in der Instruktion vom 28. Juli 1821, d68. 15 und ff. 
enthaltenen Vorschrift das Nöthige zu besorgen und von ven Oberämtern ungesäumt die Auf- 
forderung zur Anzeige des nach Art. 7 des Gesetzes und den vorstehenden Erläuterungen 
erstmals der Steuer unterworfenen Einkommens zu erlassen.
	        
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