Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

Regierungs-Blatt 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Mitttwoch den I. August 1849. 
  
Inhbalt. 
Königliche Dekrete. Gesetz, betreffend die Reisekosten ver Ständemttglleder. 
VBerfügungen der Departements. Veränderte Divissons= und Brigade-Einthellung der Regimenter der 
Znfanterie und der Reiterei. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Gese 86, 
betreffend die Reisekosten der Ständemitglieder. 
Wilheim, 
König von Württemberg. 
Nach Vernehmung Unseres Gebeimen-Raths und unter Zustimmung Unserer ge- 
treuen Stände verordnen und verfügen Wir binsschtlich der Reisekosten der Stände-Mit- 
glieder nachstehende Abänderungen des §. 1, Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juni 1821, 
(Reg. Blatt S. 319.) 
Art. 1. 
Die Reisekosten-Entschädigung wird für Strecken, auf welchen Eisenbahnen, Dampf- 
boote oder Eilposten geben, nach §. 2 Unserer Verordnung vom 2. Juli 1848, die Ab- 
änderung einiger Bestimmungen des Diäten-Regulatios vom 17. Juni 1822 betreffend; für 
andere Strecken in dem bisherigen Maaße (ein Gulden auf jede Poststunde) berechnet. 
Art. 2. 
Die Diäten während der Reise (eine Tagsgebühr auf 24 Stunden, statt bisber auf 
10 Posistunden) werden nach der mit der Reise nothwendig zugebrachten Zeit bemessen.
	        
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