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Mit der Vollziehung dieses Gesetzes, durch welches zugleich die Bestimmungen des die
Reisekosten der Mitglieder der verfassungberathenden Versammlung betreffenden Artikels 25
des Gesetzes vom 1. Juli 1840 erläutert wird, ist Unser Finanz-Ministerium beauftragt.
Gegeben, Stuttgart den 31. Juli 1849.
Wilhelm.
Der Chef des Finanz-Departements:
Goppelt. Auf Befehl des Königs,
der Cabinets-Direktor:
Maueler.
II. Verfügungen der Departement.s
Des Kriegs-Departements.
Des Kriegs-Ministerium.
Veränderte Divisions= und Brigade-Eintheilung der Regimenter der Infanterie und Reiterei.
Seine Königliche Majestät haben zufolge höchster Entschließung vom 26. d. M.
dem General-Lieutenant v. Miller das Divisions-Commando der Infanterie, und dem Ge-
neral-Major v. Troyff das Commando der Reiterei definitio übertragen, und dabei zu
verfügen geruht, daß die Regimenter der letztern Waffe dem etatmäßigen Range des Com-
mandanten entsprechend eine „Brigade“ zu bilden haben und demgemäß das Commando der
Reiterei „Brigade-Commando“ benannt werde.
Ferner haben Seine Königliche Majestät die gnädigste Beftimmung getroffen,
daß nachstehende Vertheilung der Infanterie-Regimenter in Brigaden eintreten solle:
das vierte, fünfte und sechste Regiment, Garnison Stuttgart, bilden die erste Brigade,
unter dem Befehl des General-Majors Grafen Wilhelm v. Württemberg,
das dritte, siebente und achte Regiment, Garnison Ulm, die zweite Brigade, unter dem
Befehl des General-Majors v. Meisrimmel,
das erste und zweite Regiment, Garnison Ludwigsburg, die dritte Brigade unter dem
Befebl des General-Majors v. Baumbach.
Endlich haben Seine Königliche Majestät nach böchster Entschließung vom 24. d. M.
das Gouvernement Ludwigsburg dem General-Major v. Baumbach gnädigst übertragen.
Stuttgart den 27. Juli 1849. Rüpplin.
Gedruckt bei G. Hasselbrink.