Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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betreffend (Reg. Blatt vom Jahr 1834, S. 239), wurden die von der Militärverwaltung 
für Vorspann zu leistenden Vergütungs-Taren für das Etatsjahr 1843 bei Verabschiedung 
des Militär-Etats mit den Ständen in dem bisherigen Betrage beibehalten, nach welchem 
zu vergüten ist: 
auf einen Tag oder eine Entfernung von vier Stunden, je bin und her, also acht 
Stunden Wegs, einschließlich des Futters: 
für ein Wagen-Pfreenn 1 fl. 
— — Reit-Pferd . ... 1fl. 
wenn solches aber nicht durch den Verspannleisenden selbst heritten wird, sondern einem Drit- 
ten überlassen werden muß. ..... 1 fl. 12 kr. 
für ein Paar Ochsen ..... 1fl. 20kr. 
— eine Kutsbhe. — 455 kr. 
— — Chaise ....... — 30 kr. 
— einen Wagen (ein oder zweipämig). ...... — 30 kr. 
— — Karren — 15 kr. 
— — Maan — 36 kr. 
Die aus den Militärkassen den Gemeinden zu leistende Vergätung fir die Verpflegung 
der nach der Verordnung vom 6. April 1808 (Reg. Blatt S. 174) einquartierten Unteroffi- 
ziere und Soldaten des Württembergischen Militärs ist bei der Verabschiedung des Etats 
mit den Ständen für das Jahr 1818 statt seitheriger 18 kr. auf 20 kr. für den Mann fest- 
gesetzt worden. Diese Vergütung begreit die Verköstigung eines Mannes auf einen Tag. 
Da jevoch öfters Fälle vorkommen, daß das Militär an einem Tag in verschiedene 
Quartiere kommt, so wird für das Frühstück 4 kr., für das Mittag-Essen 12 kr. und für 
das Abend-Brod 4 kr. gerechnet. 
Die hier benannten Sätze sind vorerst auch für das Etatsjahr 1843 anzuwenden. 
Betreffend die Erhöhung der Quartiervergütung um tägliche 2 kr. vom 1. Juli 1848 
an bis zum Erscheinen gegenwärtiger Bekanntmachung, inner welcher Zeit nur die Vergütung 
von 18 kr. bezahlt werden konnte, weil der Etat für dieses Jahr noch nicht verabschiedet war, 
so kann zwar der Mehrbetrag für jedes einzelne Quartier von den Militär-Rechnern nicht mehr 
an die einzelnen Gemeinden nachbezahlt werden, weil dieß den beiderseitigen Behörden ein 
unverhältnißmäßiges Geschäft verursachen würde, dagegen bleibt den Amtskorporationen, welche 
im Wege der Amtsvergleichung den Gemeinden eine höhere Vergütung gewährt haben, vor-
	        
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